Читать книгу Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen - Annelen Schulze Höing - Страница 70
Buchtipp
ОглавлениеBruhn, R., Straßer, B. (Hrsg.) (2014). Palliative Care für Menschen mit geistiger Behinderung. Stuttgart: Kohlhammer.
Dieses praxisorientierte Fachbuch gibt Anregung für die Weiterentwicklung einer Palliative Care und Hospizarbeit für Menschen mit geistiger Behinderung. Im Fokus stehen dabei die medizinisch pflegerische Betreuung, die psychosoziale Begleitung und der Umgang mit schwerer Krankheit, Sterben, Tod und Trauer. Ethische Betrachtungen und Projektberichte runden das Werk ab.
26 Der ICN ist ein Zusammenschluss von 128 nationalen Berufsverbänden der Pflege und vertritt weltweit Millionen von Pflegenden.
27 Die Strukturierung in Grund- und Behandlungspflege ist aus pflegewissenschaftlicher Sicht falsch, wird jedoch immer noch zur Unterteilung pflegerischer Tätigkeiten herangezogen.
28 Hierzu »gehören nach Auffassung des Gerichts regelmäßig die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das Anziehen von Thrombosestrümpfen sowie das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben sowie die Verabreichung von Bädern. Die Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung zählt dazu ebenso wie das Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärztlicher Anweisung« (BSG, Urteil vom 25.02.2015, Seite 158).
29 Die sog. »Einfachste Behandlungspflege« (BSG, Urteil vom 25.02.2015) muss, sofern dies in den Landesrahmenverträgen vereinbart wird, in besonderen Einrichtungen (jedoch nicht in ambulanten Settings) von pädagogischen Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Durchführung hat qualitätsgesichert zu erfolgen. »Deshalb sind Anleitung und Schulung der ausführenden MitarbeiterInnen sicherzustellen« (Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung 2019).
30 Ein Mitarbeitender ist dann geeignet, wenn er vom Arzt als geeignet eingeschätzt wird und wenn er bereit ist, nach Einweisung in die Tätigkeit die Übernahmeverantwortung für die Durchführung der Tätigkeit zu übernehmen.