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DIE UMSETZUNG DER NACHHALTIGKEITSZIELE 1997 BIS 2016

Da die Nachhaltigkeitsziele in der Zwischenzeit in den Mittelpunkt globaler, europäischer und nationaler Interessen gerückt sind und die nachfolgenden Kapitel, die die Entwicklung ab dem Jahr 2016 darstellen, sich ausführlich mit den energiepolitischen Nachhaltigkeitsbestrebungen und deren Interdependenzen mit den Zielen der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit/Wirtschaftlichkeit in Gegenwart und Zukunft beschäftigen, kann an dieser Stelle die Darstellung der Umsetzung des Zieles der Nachhaltigkeit bis 2016 in kurzer Form unter Anführung der wichtigsten rechtlichen und sonstigen Dokumente erfolgen.

In den Jahren 1996 bis 2000 wurden erstmalig Strategische Grundsatzpapiere der Kommission exklusiv zum Thema Erneuerbare Energien erstellt und fand 1997 die Konferenz von Kyoto statt. Es wurde erstmals ein Ziel quantifiziert, nämlich den Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2010 auf 12 % zu erhöhen.

• Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Grünbuch vom 20. November 1996, Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen, KOM (96) 576 endg.

• Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Weißbuch vom 26. November 1997, Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger, KOM (97) 599 endg.

• Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Mitteilung vom 1. Oktober 1997, Klimaänderungen: Das Konzept der EU für Kyoto, KOM (97) 481 endg.

• Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls am 11. Dezember 1997.

Richtlinien zur Nachhaltigkeitspolitik 2000–2006

Die Jahre 2000 bis 2006 brachten erste tiefgreifende legislative Maßnahmen im Bereich der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele, wie etwa die Wasserrahmenrichtlinie, die Ökostromrichtlinie, die Emissionshandelsrichtlinie, die KWK-Richtlinie, die Energieeffizienz-Richtlinie und den Start des EU-Emissionshandels-Systems.

• Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik („1. Wasserrahmenrichtlinie“).60

• Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt („Ökostromrichtlinie“).61

• Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates („1. Emissionshandelsrichtlinie).

• Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG („KWK-Richtlinie“).

• Inkrafttreten des EU-Emissionshandel-Systems (European Union Emissions Trading System, EU ETS) am 1. Januar 2005

• Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005

• Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates („1. Energieeffizienz-Richtlinie“)

Es folgten in den Jahren 2006 bis 2013 die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes, die strategische Formulierung der drei primären Ziele der Energiepolitik der Europäischen Union und die Definition und legistische Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsziele bis 2020 („20-20-20-Ziele“).

• Europäische Kommission: Grünbuch vom 14. Juni 2006, Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie, KOM (2006) 105 endg.

• Europäische Kommission: Mitteilung vom 10. Januar 2007: „Fahrplan für erneuerbare Energien. Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft“, KOM (2006) 848.

Erwähnenswert an der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007, KOM (2006) 848, ist neben der Formulierung des Ziels einer Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 % des Energieverbrauchs bis 2020 die Feststellung des engen Zusammenhangs zwischen den Zielen der Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit, indem sie ausführt: „… In diesem Fahrplan wird die Langzeitstrategie der Europäischen Kommission im Bereich der erneuerbaren Energien in der Europäischen Union (EU) dargestellt. Durch diese Strategie soll die EU in die Lage versetzt werden, das zweifache Ziel sowohl einer größeren Energieversorgungssicherheit als auch einer Senkung der Treibhausgasemissionen erreichen zu können …“.

Rat am 9. März 2007: Die integrierte EU-Energie und Klimapolitik 2010–2020

Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs beschließt am 9. März 2007 eine integrierte EU-Energie- und Klimapolitik und legt die drei Kernziele und ein Nebenziel für die Dekade zwischen 2010 und 2020 fest („20-20-20-Ziele“):

• Das Ziel, die Treibhausgasemissionen in der EU um 20 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken,

• das Ziel, in der EU 20 % des Energieverbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken, wobei für die Mitgliedstaaten Einzelziele gelten,

• das Ziel, 20 % des prognostizierten Energieverbrauchs einzusparen, also die Energieeffizienz um 20 % zu verbessern,

• Erhöhung des Anteils der Biokraftstoffe am Gesamtverbrauch von Benzin und Diesel auf mindestens 10 %, vorausgesetzt, dass nachhaltige Biokraftstoffe der zweiten Generation aus dem nicht für Nahrungszwecke bestimmten Anbau auf dem Markt erhältlich sind.

Das EU-Klimapaket 2009

Die integrierte EU-Energie- und Klimapolitik bis 2020 wurde legislativ nach Beendigung des Trilogverfahrens und Zustimmung des Europäischen Parlaments am 17. Dezember 2008 durch das so genannte „EU-Klimapaket 2009“, welches am 25. Juni 2009 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Das „EU-Klimapaket 2009“ bestand aus den folgenden 6 Rechtsakten vom 23. April 2009:

• Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/ EG.

• Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

• Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 Nr. 406/2009/EG (Lastenteilungsentscheidung) mit der einzelstaatliche, nicht unter das Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallende Zielvorgaben für die Reduktion der THG-Emissionen festgesetzt wurden.

• Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

• Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG.

• Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.

Das „EU-Klimapaket 2009“ beschäftigte sich hauptsächlich mit Maßnahmen zur Erreichung der Emissionsziele, hinsichtlich der Effizienzziele folgten in den Jahren 2010 und 2012 weitere zwei Richtlinien:

• Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

• Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/ EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG („2. Energieeffizienz-Richtlinie“).

Energy Roadmap 2050 der Kommission

Am 8. März 2011 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“62, die als „Energy Roadmap 2050“ bekannt wurde. In diesem strategischen Grundsatzpapier stellt die Kommission fest, dass die EU anstrebt, die Treibhausemissionen bis zum Jahr 2050 um 80–95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.

Dabei sollen alle Sektoren ihren Beitrag leisten, und zwar im Einzelnen mit Reduktionen gegenüber dem Niveau von 1990:

• der Stromsektor mit einer Reduktion auf null CO2-Emmissionen bis 2050

• der Verkehrssektor mit einer Reduktion um 60 %

• der Gebäudesektor mit einer Reduktion um 90 %

• der Industriesektor mit einer Reduktion um 80 %

• der Landwirtschaftssektor mit einer Reduktion um 42–49 %

Von nicht unerheblicher faktischer Bedeutung für die Entwicklung der weiteren Verfolgung der Nachhaltigkeitsziele auf Ebene der Europäischen Union war der Beschluss der so genannten „Energiewende“ in ihrem größten Mitgliedstaat Deutschland am 30. Juni 2011. Deutschland beschloss dabei unter anderem eine Reduktion seiner CO2-Emissionen um 40 % bis zum Jahr 2020 und um 80–95 % bis zum Jahr 2050.

Rat am 22. Oktober 2014: Der EU Klima- und Energierahmen 2020–2030

Im Jahr 2013 wurde mit dem Grünbuch der Kommission vom 27. März 2013 „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“63 der Startschuss für die Verabschiedung der energie- und klimapolitischen Ziele und Rechtsakte der Union für die Dekade 2020 bis 2030 gegeben.

Nach Konsultationen und Diskussionen über mehrere Monate folgte am 22. Januar 2014 die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“64 und am 23. Juli 2014 die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“65.

Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs beschloss am 22. Oktober 2014 den Klima- und Energierahmen bis 2030 und legte die 3 Kernziele bis zum Jahr 2030 fest:

• Das Ziel, die Treibhausgasemissionen in der EU um 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken,

• das Ziel, in der EU 27 % des Energieverbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken, wobei für die Mitgliedstaaten Einzelziele gelten,

• das Ziel, 27 % des prognostizierten Energieverbrauchs einzusparen, also die Energieeffizienz um 27 % zu verbessern.

Damit war der politische Auftrag für eine legislative Umsetzung der im Klima- und Energierahmen bis 2030 festgelegten Ziele erteilt, die letztlich mit dem „Clean Energy Package“ 2018 erfolgte, wobei im nächsten Kapitel neben der in der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 entwickelten „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“66 auch auf die Mitteilung der Kommission „Saubere Energie für alle Europäer“ vom 30. November 2016 näher eingegangen werden soll.

Auf globaler Ebene wurde von der Weltklimakonferenz der Vereinten Nationen am 12. Dezember 2015 in Paris das so genannte „Pariser Abkommen“ als Vereinbarung der Vertragsparteien der UN-Klimakonvention mit dem Ziel des Klimaschutzes in Nachfolge des Kyoto-Protokolls verabschiedet und in weiterer Folge im April 2016 von 175 Staaten unterzeichnet.

Energiepolitik und Elektrizitätswirtschaft in Österreich und Europa

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