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2.2.2Einwendungen und Einreden

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Gegenrechte des Schuldners

Bei Einwendungen und Einreden handelt es sich um Gegenrechte des Schuldners. Auch wenn der Anspruch des Gläubigers zunächst besteht, kann es Geschehnisse geben, wegen derer der Schuldner nicht mehr leisten muss. Der Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden besteht dann darin, dass Einwendungen automatisch wirken, während Einreden vom Schuldner geltend gemacht werden müssen.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Eine zentrale Einwendung des Schuldners ist das Bewirken – also das ordnungsgemäße Erfüllen – der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Hierdurch erlischt das Schuldverhältnis und damit auch der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung. Erfüllen kann der Schuldner seine Leistungspflicht aber auch durch Aufrechnung (§ 387 BGB). Hat der Schuldner einen gleichartigen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er durch Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) die Leistungswege abkürzen und sich auch gegen einen leistungsunwilligen Schuldner Befriedigung verschaffen (sog. Privatvollstreckung). Dies kommt v. a. bei gegenseitigen Geldforderungen in Betracht. Die Aufrechnung bewirkt dann ebenfalls, dass die gegenseitigen Forderungen erlöschen (§ 389 BGB).

Ein Schuldverhältnis kann ferner durch Rücktritt vom Vertrag beendet werden (wobei bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle des Rücktritts die Kündigung tritt). Durch den Rücktritt wird der Vertrag durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst. Ein Rücktritt ist aber nur rechtswirksam, wenn ein vertraglicher oder gesetzlicher Grund hierfür vorliegt, § 346 Abs. 1 BGB.

Einreden des Schuldners

Neben diesen Beendigungstatbeständen für das Schuldverhältnis gibt es auch Situationen, in denen der Schuldner die Leistung durch Einreden verweigern kann. Der Schuldner kann also – obwohl der Anspruch des Gläubigers noch besteht – seine Leistung zurückbehalten.

Relevant ist in diesem Zusammenhang die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB). Grundgedanke dieser Regelungen ist, dass nicht eine Partei zur Vorleistung gezwungen sein soll, wenn eine solche Vorleistung nicht vertraglich vereinbart ist. Erhebt der Schuldner diese Einrede, kommt es in einem Gerichtsprozess ggf. zu einer Verurteilung des Schuldners Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenleistungspflicht durch den Gläubiger.

Verjährung der Forderung

Eine weitere wichtige Einrede des Schuldners ist die Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Aus Gründen des Rechtsfriedens ordnet das BGB nach Ablauf einer bestimmten Frist an, dass ein Anspruch vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner sich auf Verjährung beruft (§ 214 Abs. 1 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). In manchen Fällen gilt allerdings eine längere Verjährungsfrist, so etwa bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus Gerichtsurteilen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB: 30 Jahre).

Durch bestimmte Maßnahmen kann der Gläubiger eine Hemmung der Verjährung herbeiführen. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsuhr zwar nicht zurückgedreht, der gehemmte Zeitraum in die Verjährungsfrist aber nicht eingerechnet wird, § 209 BGB (die Uhr kommt also zum Stillstand). Wichtige Fälle der Verjährungshemmung sind die Klageerhebung nach § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB sowie die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Praxistipp: Erforderlich zur Verjährungshemmung ist grundsätzlich die Einleitung gerichtlicher Schritte. Eine bloße Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger reicht hierfür nicht.

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