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g) Einwilligung des Patienten
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Ebenso wie bei einer nicht indizierten (Rn. 74 ff.) oder gar kontra-indizierten (Rn. 78) Heilbehandlung eine Einwilligung des hierüber hinreichend aufgeklärten[253] Patienten strafbarkeitsausschließend wirkt, verhält es sich auch bei einer standardunterschreitenden sächlichen oder personellen Ausstattung des Krankenhauses bzw. der Arztpraxis.[254] Hierzu und zur Wirksamkeit der Einwilligung dann aber noch unter Rn. 73 und Rn. 135 ff.