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a) Wirtschaftlicher/politischer Zwang
ОглавлениеDie Frage, ob auch wirtschaftlicher oder politischer Zwang, der nicht mit militärischen Maßnahmen einhergeht (z. B. die Verhängung von → Wirtschaftssanktionen), dem universellen Gewaltverbot unterfällt, wird ganz überwiegend negativ beantwortet. Die h.M. folgert aus dem systematischen und teleologischen Kontext des Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch., dass allein bewaffnete Formen der Gewaltanwendung gemeint sein können. Zudem spricht die Entstehungsgeschichte gegen eine Einbeziehung wirtschaftlichen oder politischen Zwangs. Auch der IGH hat sich im Nicaragua-Fall indirekt gegen eine Ausweitung des Schutzbereiches auf wirtschaftliche Maßnahmen ausgesprochen, indem er diese Problematik nicht im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gewaltverbot erörterte (ICJ Reports 1986, 14/116). Zudem wird dieses Ergebnis durch die Friendly Relations Declaration (vom 24.10.1970) gestützt, die Formen wirtschaftlichen und politischen Zwangs nicht dem Gewaltverbot, sondern dem → Interventionsverbot zuordnet.