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b) Nichtmilitärischer physischer Zwang

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Diese Fallgruppe kann in sehr unterschiedlichen Konstellationen auftreten. Eine typische Situation ist das Herbeiführen einer verheerenden Überschwemmung in einem Staat (Unterliegerstaat) durch einen höher gelegenen Staat (Oberliegerstaat) durch das unkontrollierte Ablassen des Wassers aus einem Staudamm. Stellt man mit der h.M. allein auf das angewendete Mittel ab, dann fehlt es an dem Erfordernis militärischer Gewalt, so dass Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. nicht verletzt ist.

Völkerrecht

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