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3.2 Investitionskosten 3.2.1 Begrifflichkeiten

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§ 2 Nr. 2a KHG definiert den Begriff der Investitionskosten. Investitionskosten sind die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern sowie die Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter. Ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter). Darüber hinaus sind die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter) Investitionskosten. Den Investitionskosten stellt das KHG noch weitere Kosten gleich (§ 2 Nr. 3 KHG):

• Nutzungsentgelte (z. B. Leasingraten) für wiederbeschaffte Anlagegüter

• Darlehenskosten (Zinsen, Tilgung und Verwaltungsaufwand), sofern eine Investition über einen Kredit finanziert wurde

• Abschreibungen auf Investitionsgüter

Nicht zu den Investitionskosten zählen wie bereits angeführt die Kosten des Grundstücks, des Grundstückerwerbs, der Grundstückserschließung (z. B. Wasserversorgung) sowie deren Finanzierungskosten.

Das KHG grenzt von den Investitionskosten die pflegesatzfähigen Kosten ab. Darunter fallen diejenigen Kosten, die von den Kostenträgern finanziert werden. Sie sind in den Entgelten einkalkuliert und damit abgegolten. Die Abgrenzungsverordnung (AbgrV) legt drei Gütergruppen fest (Anlage-, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter) und regelt, ob die Kosten der jeweiligen Gütergruppe durch die Länder oder den Kostenträger zu übernehmen sind (vgl. §§ 2,3 AbgrV).

Anlagegüter sind diejenigen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb eines Krankenhauses zu dienen. Unterschieden wird zwischen langfristigen und kurzfristigen Anlagegütern sowie Gebrauchsgütern. Langfristige Anlagegüter haben eine Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (z. B. Gebäude), während kurzfristige Anlagegüter eine Nutzungsdauer von mehr als 3 und bis zu 15 Jahren aufweisen (bspw. medizinische Geräte). Gebrauchsgüter sind Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren (z. B. Geschirr, Narkosemasken). Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) von Anlagegütern 150 € ohne Umsatzsteuer nicht, so gelten sie als Verbrauchsgüter. Verbrauchsgüter dienen nicht dauerhaft dem Krankenhausbetrieb. Neben den Anlagegütern mit AHK von bis zu 150 € (sog. gewillkürte Verbrauchsgüter) zählen zu dieser Kategorie ferner Güter, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung aufgezehrt (z. B. Arzneimittel, Lebensmittel) bzw. unverwendbar werden (z. B. Verbandmaterial) oder ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei diesem verbleiben (z. B. Endoprothesen).

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