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3.3 Rechtsanspruch auf Förderung
Оглавление§ 8 Abs. 1 KHG sieht einen Rechtsanspruch der Krankenhäuser auf Förderung vor. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Zudem wird der Rechtsanspruch dadurch eingeschränkt, dass bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 KHG zugleich die Aufnahme in das Investitionsprogramm des Landes erforderlich ist. Diese Investitionsprogramme können jedoch nach Haushaltsrecht nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstellt werden, sodass der Umfang von vornherein beschränkt ist (vgl. Münzel und Zeiler 2010, S. 103).