Читать книгу Einrichtung von Compliance Management Systemen (CMS) im Krankenhaus - Christian Corell - Страница 12
2.2 Reduzierung von Haftungsrisiken durch ein wirksames CMS
ОглавлениеIn einer großen Organisation hat ein Vorstand, Geschäftsführer oder auch Compliance Manager nicht die Chance, jeden denkbaren Rechtsverstoß persönlich zu verhindern. Was er jedoch tun kann und sollte, ist ein wirksames CMS einzurichten und zu betreiben. Aus Rechtsprechung und Verwaltung ergeben sich Hinweise zur haftungsreduzierenden Wirkung eines funktionsfähigen CMS.
Die Formulierungen in den Leitsätzen des o. g. Siemens/Neubürger-Urteils aus dem Jahr 2013 lassen den Rückschluss zu, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Beklagte eigene belastbare Überprüfungen der Funktionsfähigkeit des CMS hätte nachweisen können.
Im Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen mit Rundschreiben den Anwendungserlass zu § 153 AO geändert. Hintergrund ist die Unterscheidung zwischen der Berichtigung der Steuererklärung nach § 153 AO und der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. In dem Rundschreiben heißt es:
»Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.«
Damit umreißt auch die Finanzverwaltung ihre Erwartungen an Einrichtung und Wirksamkeit eines CMS in dem Fall eines Tax CMS, und lässt erkennen, dass sich der Nachweis eines funktionierenden Tax CMS bei einem (dennoch auftretenden) steuerlichen Rechtsverstoß strafmindernd auf die gesetzlichen Vertreter auswirkt.
Im Mai 2017 hat der BGH in einem steuerstrafrechtlichen Revisionsverfahren ausdrücklich hervorgehoben, dass bei der Strafzumessung nach § 30 OWiG zu berücksichtigen ist, inwieweit der gesetzliche Vertreter »ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss«.
Dies sind drei besonders prominente Beispiele einer klar erkennbaren Tendenz in Verwaltung und Rechtsprechung, die ernsthaften Bemühungen der gesetzlichen Vertreter um die Einrichtung eines funktionsfähigen CMS im Fall eines Verstoßes straf- bzw. bußgeldmindernd zu berücksichtigen.