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2. Aberratio ictus und error in persona vel obiecto

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Ein weiteres im Rahmen des Vorsatzes immer wieder auftauchendes Problem stellt die Abgrenzung der aberratio ictus vom error in persona vel obiecto dar.[112] Veranschaulicht wird dieser Unterschied besonders eindringlich durch die beiden folgenden berühmten Fälle:

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Fall 11: Die A will ihren Ehemann B umbringen, indem sie ihm ein vergiftetes Enzianfläschchen mit zur Arbeit gibt, auf das sie schreibt: „Schön selber trinken.“ Der Kollege C fragt den B, ob er einen Schluck nehmen dürfe, was ihm B gestattet. Seine Aufdringlichkeit bezahlt C mit dem Leben. Strafbarkeit der A? (Enzianfläschchen-Fall[113])

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Lösung:

I. In Betracht kommt eine Strafbarkeit der A nach § 212 StGB wegen vorsätzlicher Tötung des C.

1. Der tatbestandliche Erfolg – Tod des C – ist kausal und zurechenbar eingetreten.

2. Subjektiv setzt § 212 StGB aber auch Vorsatz hinsichtlich der Tötung voraus.

a) Dieser wäre hier jedenfalls dann zu bejahen, wenn die A bedingten Vorsatz auch hinsichtlich des Todes eines Kollegen gehabt hätte. Dies dürfte vorliegend aber deshalb zu verneinen sein, weil sie durch die Aufforderung „Schön selber trinken“ sogar Vorkehrungen dagegen getroffen hatte, dass ein anderer von dem Schnaps trinkt. Es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie darauf vertraute, ihr Mann werde ihrem Hinweis folgen, weshalb nicht von einem bedingten (generellen) Vorsatz hinsichtlich der Tötung von Kollegen auszugehen ist.[114]

b) Fraglich ist allerdings, ob die Tötung deshalb als vorsätzlich betrachtet werden kann, weil A immerhin einen Menschen töten wollte und dies letztlich auch getan hat, auch wenn sie nicht den C, sondern ihren Mann B als Opfer vorgesehen hatte. Was die tatsächliche Einordnung dieses Irrtums anbelangt, so lag insoweit nicht eine Objektsverwechselung (error in persona vel obiecto) vor, bei dem der Täter lediglich über die Identität des Angriffsziels irrt, sondern das Fehlgehen der Tat beruhte im vorliegenden Fall vielmehr darauf, dass die A zwar das korrekte Ziel ins Auge gefasst hatte, der Angriff aber nicht nach ihrer Vorstellung verlief und dadurch ein anderes Objekt als das ins Visier genommene getroffen wurde (aberratio ictus).

Hinweis für die Klausurbearbeitung: Zwar könnte man auch lediglich darauf hinweisen, dass es sich um eine aberratio ictus handelt; jedoch empfiehlt es sich durchaus an dieser Stelle, zu zeigen, dass man zu einer konsequenten Einordnung der Irrtumsfälle und zu einer Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus in der Lage ist.

Fraglich ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus dieser aberratio ictus für den Vorsatz zu ziehen sind.

Denkbar wäre, die Abweichung für unbeachtlich zu erklären, indem man davon ausgeht, dass derjenige, der einen (bestimmten) Menschen töten will und – infolge der Abirrung – einen (anderen) Menschen tötet, den objektiven und subjektiven Tatbestand des Totschlages erfüllt hat, weil er ein gleichwertiges – dem Tatbestandsmerkmal Mensch unterfallendes – Subjekt getötet hat (sog. Gleichwertigkeitstheorie).[115] Eine derartige Sicht wird jedoch dem Wesen des Vorsatzes nicht gerecht. Vorsatz ist bei den Erfolgsdelikten als „Kausalverläufe steuernder Verwirklichungswille“[116] zu verstehen. Im Enzianfläschchenfall bezog sich dieser allein auf die Person des B. „Wer demjenigen, der ein bestimmtes Tatobjekt verletzen will, unterstellt, er habe damit auch den Willen, überhaupt ein (beliebiges) Objekt dieser Objektsgattung zu verletzen, arbeitet mit einer dem Schuldprinzip widerstreitenden Fiktion, hinter der das Bild eines nicht vorhandenen dolus generalis aufscheint. Man darf nicht aus einem Versuch eine Vollendung machen, indem man den Versuch durch den Erfolg einer Fahrlässigkeitstat komplettiert.“[117] Die Person des C hatte die A nämlich im Sinne einer konkreten Gefährdung nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen. Zwar wird in der Lit. teilweise auch angenommen, dass die Rechtsfigur der aberratio ictus in sog. Fernwirkungsfällen ausscheide.[118] Jedoch ist dies in dieser Allgemeingültigkeit und jedenfalls dann abzulehnen, wenn das Geschehen – wie hier – auf ein konkretes Opfer hin gesteuert wird. Deshalb liegt eine rechtlich bedeutsame Abirrung vor (aberratio ictus), die den Vorsatz entfallen lässt.[119]

3. Ergebnis: A ist nicht wegen vorsätzlicher Tötung an C strafbar, sodass auf Mordmerkmale an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden muss.

Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass der BGH[120] in Fernwirkungsfällen jedenfalls bei gegenständlich vermittelter Individualisierung des Tatopfers eine aberratio ictus ablehnt. Im konkreten Fall wollte A den B durch Anbringung einer Bombe an dessen Wagen töten. Er verwechselte jedoch den Wagen des C mit dem des B und heftete die Bombe daher an Cs Wagen. Der BGH hat hier in Bezug auf die Tötung des C einen unbeachtlichen error in persona angenommen, weil (über den Wagen) eine gegenständlich vermittelte Individualisierung stattgefunden habe. Die Entscheidung wirft allerdings so viele Täterschafts- und Teilnahmeprobleme auf, dass sie erst später als Abschlussfall zu Täterschaft und Teilnahme ausführl. behandelt werden soll (vgl. den Sprengfallen-Fall, Rn. 387 f.).

II. Zu prüfen ist aber die Strafbarkeit der A wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB an C.

1. Der Erfolg ist kausal durch die Handlung der A (Mitgabe des Giftes an B) eingetreten, weil erst dadurch ermöglicht wurde, dass der Kollege C an das Gift gelangen konnte.

2. A handelte durch das Aushändigen des Gifts objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Dabei war die Vergiftung des C auch objektiv vorhersehbar, da eine Weitergabe des Schnapses an Kollegen zum Probieren nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Der Hinweis auf der Flasche „Schön selber trinken“ ändert hieran nichts, sondern kann allenfalls einen bedingten Vorsatz beseitigen (s. o.).

3. Die Sorgfaltspflichtverletzung hat sich im Erfolg objektiv zurechenbar verwirklicht.

4. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

5. Schließlich ist auch die Fahrlässigkeitsschuld der A zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass sie subjektiv sorgfaltspflichtwidrig handelte und nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, den Erfolg vorherzusehen.

6. Ergebnis: A hat sich wegen fahrlässiger Tötung des C strafbar gemacht.

III. Verwirklicht sein könnte ferner ein versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 I StGB an B.

1. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (vgl. §§ 12 II, 23 I StGB) sind unproblematisch gegeben.

2. Die A hatte den Tatentschluss, ihren Ehemann B zu töten. Dabei hatte sie auch Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals „Heimtücke“, da sie die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des B in feindlicher Willensrichtung ausnutzen wollte. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit einem Teil der Lit. zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch fordert, der im Verhältnis von Ehegatten jedenfalls zu bejahen wäre.

3. Fraglich ist allerdings, ob die A auch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt hat. Vorliegend hat A dadurch, dass sie dem B das vergiftete Fläschchen mit auf den Weg gab, aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um den Erfolg zu bewirken. Wann in einem solchen Fall der Versuch beginnt, ist umstritten.

Nach einer Auffassung beginnt dieser bereits dann, wenn der Täter aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit der Erfolg bei ungehindertem Verlauf einzutreten vermag.[121] Dies wäre hier schon bei Übergabe des Getränks an B der Fall gewesen. Nach anderer Meinung beginnt der Versuch erst, wenn das Opfer (nach der Vorstellung des Täters) unmittelbar in den Wirkungskreis des Tatmittels tritt, sodass es in engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang zu einem Schadenseintritt kommen kann.[122] Vorliegend wäre dieser Zeitpunkt schwer zu bestimmen, da B sich selbst überhaupt nicht zum Trinken anschickte und A keine Kenntnis davon haben konnte, wann er dies konkret tun würde. Die h. M. versagt daher zu Recht beiden Ansichten die Gefolgschaft. Die erste Auffassung bestimmt den Zeitpunkt des Versuchsbeginns zu früh, weil von einer Gefährdung im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens bei der Übergabe noch nicht gesprochen werden kann. Und die zweite Auffassung führt zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten, weil sich der Täter vielfach vom Zeitpunkt des Eintretens des Opfers in den Wirkungskreis des Tatmittels keine Vorstellungen machen kann oder will. Die überwiegende differenzierende Ansicht geht daher zutreffend davon aus, dass der Versuch jedenfalls dann beginnt, wenn der Täter die Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt bzw. bei In-Händen-Halten des Geschehens mit dem Eintritt der unmittelbaren Opfergefährdung.[123] Vorliegend hat der Versuch daher begonnen, als B sich mit dem Giftfläschchen den weiteren Einwirkungsmöglichkeiten der A für diese erkennbar entzog.

4. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

5. Auch liefert der Sachverhalt für einen strafbefreienden Rücktritt als persönlichen Strafaufhebungsgrund keinerlei Grundlage.

6. Ergebnis: A ist strafbar wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 I StGB an B. Er steht zur fahrlässigen Tötung des C in Tateinheit, § 52 StGB.

Die Konstellation des error in persona vel obiecto verdeutlicht dagegen das folgende Beispiel, das einem berühmten und historischen Fall entstammt:

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Beispiel: Der Dienstherr Rosahl trug dem Knecht Rose auf, den Schliebe, der ein unliebsamer Gläubiger des Rosahl war, zu erschießen. Rose legte sich mit einem Gewehr auf die Lauer, hielt in der Dämmerung den Harnisch für Schliebe und erschoss deshalb Harnisch. Strafbarkeit des Rose? (Rose-Rosahl-Fall I nach Preußisches Obertribunal, GA 1859, 7 ff., ganz ähnl. BGHSt 37, 214)

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Lösung: Die Problematik der Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB an Harnisch stellt sich aufgrund der Verwechslung, die auf subjektiver Tatseite den Vorsatz der Tötung entfallen lassen könnte. § 16 StGB setzt jedoch keine Identifikation des Opfers voraus, sondern, wie sich aus § 16 StGB ergibt, nur das Bewusstsein über die tatbestandsverwirklichenden Umstände, hier also die Tötung des konkret ins Auge gefassten Harnisch. Denn der „Kausalverläufe steuernde Verwirklichungswille“[124] des Rose bezog sich vorliegend genau auf die ins Auge gefasste Person des Harnisch, die tatsächlich getroffen wurde. Die bloße Identitätsabweichung stellt demgegenüber lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, solange das ins Auge gefasste Objekt und das Objekt der ursprünglichen Tatplanung rechtlich gleichwertig sind. Da sich Rose der von § 212 StGB vorausgesetzten „Menschqualität“ des ins Ziel genommenen Objekts bewusst war und auch keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt (die Kugel trifft das anvisierte Ziel), ist ihm die Tötung des Harnisch zum Vorsatz zuzurechnen (unbeachtlicher error in persona). Rose ist wegen vorsätzlicher Tötung gem. § 212 StGB strafbar. Folgt man der Rspr., die entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht[125] keinen verwerflichen Vertrauensbruch für das Heimtückemerkmal des § 211 StGB fordert, so wäre hier auch ein Mord zu bejahen[126] (tatsächlich lässt sich das Erfordernis des Vertrauensbruchs kaum aus dem Wortsinn „Heimtücke“ herleiten). Danach ist Rose auch wegen Mordes gem. § 211 II Fallgruppe 2 StGB strafbar. Es ist nach richtiger Auffassung nicht zusätzlich ein versuchter Mord an Schliebe anzunehmen, da sich der Vorsatz des Rose zum Tatzeitpunkt konkret auf Harnisch bezog und dem Täter kein doppelter Tatvorsatz unterstellt werden kann.

Hinweis: Anders läge der Fall, wenn Rose den Schliebe in einem Gebüsch vermutet und geschossen hätte, während sich dort tatsächlich ein Keiler verborgen gehalten hätte, der tödlich getroffen worden wäre. Wegen der rechtlichen Ungleichwertigkeit wäre dieser error in persona vel obiecto ausnahmsweise bedeutsam, sodass dann ein versuchter Totschlag an Schliebe und fahrlässige – straflose – Sachbeschädigung am Keiler anzunehmen wäre, sofern dieser als Wild nicht ohnehin herrenlos war.

Besondere Beachtung verdienen jedoch folgende Fälle, die in der Klausur spezielle Probleme aufwerfen und deren Lösung daher kurz gesondert skizziert werden soll:

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Beispiel 1: A will den B töten und legt sich mit einem Gewehr auf die Lauer. Als B und C daherkommen, hält A den C für den B. Er zielt auf C, verfehlt diesen jedoch und trifft den direkt daneben laufenden B, sodass er letztlich doch erreicht hatte, was er wollte. Strafbarkeit des A (auf § 211 StGB ist nicht einzugehen)?[127]

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Lösung: In Betracht kommt eine vorsätzliche Tötung an B nach § 212 StGB. Problematisch ist hier wiederum der Vorsatz. Hier war der Kausalverläufe steuernde Verwirklichungswille auf die konkrete Person des C gerichtet. Die spezifische Gefährdung des B hatte A mangels entsprechender Sachverhaltsangaben nicht in sein Bewusstsein aufgenommen (aberratio ictus).

Vorsätzliche Tötung scheidet daher aus (zu diesem Ergebnis würde wohl auch Roxin nach der von ihm entwickelten Planverwirklichungstheorie gelangen; denn entscheidend dürfte auch für ihn der Plan zur Zeit der Tat sein und dieser bestand darin, die konkrete Person C zu töten, sei es auch, weil er ihn verwechselte).

Achtung Klausur: Anders ist es in Fällen, in denen der Klausursachverhalt sagt, dass der Täter auch mit der Möglichkeit gerechnet hat, den anderen zu treffen. Wenn der Sachverhalt dazu aber keinen Anlass gibt, ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen. Hat der Täter aber bedingten Vorsatz auch hinsichtlich der anderen Person, so ist er wegen vorsätzlicher Tötung an der anderen Person strafbar. Denn es handelt sich dann eigentlich gar nicht um eine aberratio ictus, sondern um einen ictus.[128]

Gegeben ist aber fahrlässige Tötung des B, § 222 StGB.

In Betracht kommt auch versuchter Totschlag gegenüber C, §§ 212, 22, 23 I StGB.

Problem: Tatentschluss. Die Tatsache, dass A eigentlich den B töten wollte, ändert nichts am Vorsatz in Bezug auf die Person des C, weil er die von § 212 StGB vorausgesetzten Tatumstände (Tötung eines Menschen) vollständig und nach § 16 StGB hinreichend in seine Vorstellung aufgenommen hatte. Die Identitätsabweichung begründet demgegenüber lediglich einen für den Vorsatz unbeachtlichen Motivirrtum, da rechtliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und tatsächlichem Angriffsobjekt gegeben ist (unbeachtlicher error in persona). Da die Voraussetzungen des Versuchs im Übrigen erfüllt sind, A insbesondere durch den Schuss unmittelbar zur Tat angesetzt hat, ist eine Strafbarkeit nach §§ 212, 22, 23 I StGB zu bejahen. §§ 212, 22, 23 I StGB stehen zu § 222 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB).

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Beispiel 2: Sekretärin S möchte, dass ihr Chef C des Diebstahls verdächtigt wird. Deshalb schmuggelt sie einen belastenden Gegenstand in dessen Büro. Unerwartet wird aber nicht ihr Chef C, sondern ihre Kollegin K verdächtigt. Hatte S hier einen hinreichenden Vorsatz?

BGH[129]: Der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) schützt die ordnungsgemäße Strafverfolgung als Allgemeingut, sodass gleichgültig ist, wer letztlich falsch verdächtigt wird. Insofern hat sich der gewollte Erfolg, die Gefährdung der Rechtspflege, realisiert, weshalb der Vorsatz unabhängig davon, dass die falsche Person verdächtigt wurde, zu bejahen ist.

A. A. Teil der Lit.[130]: Aus dem Wortlaut des § 164 StGB „einen anderen“ ergibt sich zumindest auch ein Individualschutz, sodass eine aberratio ictus anzunehmen ist. Es liegt daher konstruktiv nur eine versuchte Falschverdächtigung gegenüber C und eine fahrlässige Falschverdächtigung gegenüber K vor. Beide sind aber nicht strafbar (vgl. §§ 164, 15; §§ 164, 12 II, 23 I StGB).

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