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1. Wesentliche und unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf

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Nach der Rspr. schließen Abweichungen des tatsächlichen Tatgeschehens gegenüber dem vorgestellten Verlauf den Vorsatz dann nicht aus, wenn sich die Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (so BGHSt 7, 329).[96]

Beispiel: A will B durch mehrere Messerstiche töten. Nach Beginn des Zustechens wird A wegen eines Blutrausches unzurechnungsfähig. Er sticht insgesamt 50-mal auf B ein, woran er bei Tatbeginn nicht gedacht hatte (Blutrausch-Fall).[97]

BGH: Der Angeklagte wollte B töten, ihr also die erforderliche Anzahl von Messerstichen beibringen, damit sie stirbt. Der wirkliche Tatverlauf entsprach dem und der Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit ist daher eine für den Vorsatz bedeutungslose unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.

Besondere Probleme werfen Kausalverlaufsabweichungen im Rahmen sog. mehraktiger Geschehen auf. Das zeigt folgender

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Fall 9: A würgte den B, bis dieser regungslos dalag. Danach wollte er die Spuren der Tat beseitigen und warf den B in eine Jauchegrube. Tatsächlich lebte B noch und ertrank in der Jauche. Strafbarkeit des A? (Jauchegruben-Fall nach BGHSt 14, 193, hier leicht verändert und verkürzt wiedergegeben)[98]

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Lösung:

Vorüberlegung zum Aufbau, die aber der Klausurlösung keinesfalls vorangestellt werden darf, da der Aufbau stets für sich zu sprechen hat (!): Hier muss man sich von vornherein über die Möglichkeit im Klaren sein, dass eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (Sterben durch Ertrinken statt durch Würgen) gegeben sein könnte. Wenn dies der Fall ist, liegt nur eine einzige Tötung vor, die dann durch das Würgen ins Werk gesetzt und durch das Hineinwerfen in die Jauchegrube abgeschlossen worden wäre. Will man dieses Ergebnis vertreten, so muss man auch den Aufbau im Sinne einer Einheit gestalten. Der Kopfsatz lautet dann also:

I. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB durch das Würgen des B.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand (1) Erfolg und Kausalität sind zu bejahen, da das Würgen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Versenken des Opfers als vermeintliche Leiche in der Jauchegrube ausgeblieben wäre.

(2) Zweifel bestehen allerdings hinsichtlich der objektiven Zurechnung, da es nicht die (typische) Gefahr des Würgens ist, dass man ertrinkt. Dementsprechend wäre es durchaus denkbar, im Würgen nur den Versuch einer Tötung und im späteren Versenken des B in der Jauchegrube eine in Tatmehrheit zu diesem Tötungsversuch stehende fahrlässige Tötung zu erblicken.[99] Indessen bejaht die h. M. die objektive Zurechnung, weil der Täter die Gefahr einer irrtümlichen Annahme des Todes und der daraus resultierenden tatsächlich tödlichen Verdeckungshandlung schon durch das Würgen mitgeschaffen hat,[100] zumal nicht nur die Verwechslung von Bewusstlosigkeit und Tod, sondern auch die einer Tötung nachfolgende Beseitigung der (vermeintlichen) Leiche durchaus noch als typisch bezeichnet werden kann.

b) Subjektiver Tatbestand Fraglich ist hier, ob eine für den Vorsatz beachtliche wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorlag, da A zwar die causa vorsätzlich gesetzt, den konkreten Todesverlauf aber nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Hier wurde früher die Rechtsfigur des dolus generalis auch auf zweiaktige Geschehen der vorliegenden Art übertragen und auf diese Weise Vorsatz für das Gesamtgeschehen angenommen. Dies ist jedoch abzulehnen, da von einem dolus generalis nur dann gesprochen werden kann, wenn auch die Zweithandlung noch vom Vorsatz umspannt wird.

Dennoch hat der BGH vorliegend eine unwesentliche Abweichung angenommen, weil sich die irrtümliche Annahme einer bereits erfolgten Tötung und die sich daran anschließende Beseitigungshandlung noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigten.[101] Nach anderer Auffassung soll dagegen gerade deshalb, weil die Zweithandlung vom Vorsatz nicht mehr umfasst war, eine wesentliche Abweichung anzunehmen sein, da dem Täter anderenfalls „ein schon erloschener Vorsatz unterstellt“[102] werde. Wenn nicht mangels objektiver Zurechenbarkeit (s. o.), so soll daher in Fällen der vorliegenden Art wenigstens wegen fehlenden Vorsatzes ein Tötungsversuch durch Würgen mit nachfolgender realkonkurrierender fahrlässiger Tötung durch das Versenken in der Jauchegrube anzunehmen sein.[103] Eine vermittelnde Auffassung, die zwischen diesen Extremstandpunkten hindurchsteuert, hat Roxin entwickelt. Danach ist entscheidend, ob der Täter bei der Ersthandlung mit direktem Vorsatz oder nur mit dolus eventualis gehandelt hat.[104] Im ersten Fall bedeutet der Tod durch Ertrinken eine Planverwirklichung, weil der Täter das erreicht, was er wollte, sodass eine für den Vorsatz unwesentliche Abweichung anzunehmen ist. Im zweiten Fall dagegen ist die Abweichung wesentlich, weil schließlich ein Erfolg bewirkt wird, den der Täter nicht „geplant“ hat, sondern „nur wohl oder übel in Kauf nahm“.[105] Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sich die Frage der Wesentlichkeit der Abweichung wohl nicht nach der Vorsatzart richten kann.[106] Folgt man daher dem BGH, so ist § 212 StGB tatbestandlich erfüllt.

Hinweis für die Klausurbearbeitung: Selbstverständlich sind hier alle genannten Auffassungen vertretbar; für die Annahme von Tötungsversuch einerseits und fahrlässiger Tötung andererseits dürfte sogar sprechen, dass die Zweithandlung in den geschilderten Fällen tatsächlich nicht mehr von einem Vorsatz getragen ist und die Vorsatzzurechnung aus der Ersthandlung eher gekünstelt wirkt. Für die Anwendung der BGH-Auffassung in der Klausur kann daher möglicherweise nur die Tatsache sprechen, dass es sich hierbei um die (noch) h. M. handelt.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. A ist daher strafbar wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB.

II. Eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB kommt darüber hinaus mangels entsprechender Sachverhaltsangaben nicht in Betracht.

III. Die durch das Würgen mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 5 StGB tritt hinter der vollendeten Tötung als subsidiär zurück.

Eine Sonderkonstellation des mehraktigen Geschehens bildet folgender

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Fall 10: A und sein Freund, das spätere Tatopfer L. M., waren am Abend des Tattags mit dem Fahrzeug des A unterwegs. Im Laufe der Fahrt hielten sie an einer Scheune an. Möglich ist, dass sich zwischen beiden eine kurze verbale Auseinandersetzung entwickelte, in deren Verlauf L. M. u. a. äußerte, dass A „kein Mädchen an den Start bekomme“. Zu darüber hinaus gehenden Aggressivitäten oder gar einer körperlichen Auseinandersetzung kam es aber nicht. L. M. nahm daraufhin sein Klappmesser und begann, sich damit im Bereich eines in dem Scheunentor wenige Zentimeter über dem Erdboden vorhandenen Lochs zu schaffen zu machen. Dabei kniete oder hockte er sich hin und drehte dem A den Rücken zu. A entschloss sich spätestens jetzt, L. M. zu töten, wobei ihm die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst war. A stellte sich hinter L. M., holte mit einer mitgebrachten, schweren Metallstange aus und schlug dem Opfer in Tötungsabsicht mit voller Wucht drei Mal auf den Kopf, wobei L. M. bereits durch den ersten Schlag bewusstlos wurde. Durch die Schläge auf den Kopf erlitt das Opfer Verletzungen, die mit Sicherheit nach einiger Zeit zu dessen Tod geführt hätten. In der Annahme, L. M. sei durch die Schläge bereits getötet worden oder werde in kurzer Zeit versterben, verließ A den Tatort. Da A den Verdacht, L. M. erschlagen zu haben, von sich weisen wollte, fasste er aber den Entschluss, zurück zur Scheune zu fahren, die Polizei zu informieren und wahrheitswidrig anzugeben, er habe L. M. auf dessen Bitte allein an der Feldscheune absetzen sollen und ihn dann dort tot aufgefunden, als er ihn wieder habe abholen wollen. Als A wieder zu dem unverändert am Boden liegenden Tatopfer kam, stellte er aber fest, dass L. M. wider Erwarten noch nicht verstorben war. Er beschloss nunmehr, ihn endgültig zu töten. Mit einem aus seinem Fahrzeug herbeigeholten Messer schnitt er dem nach wie vor bewusstlosen Opfer den Hals über eine Länge von 11,5 cm bis zur Wirbelsäule durch. L. M. verstarb schließlich infolge der Halsschnitte an einem zentralen Hirnversagen in Kombination mit Verbluten. Später ließ sich A unwiderlegt dahingehend ein, dass er bei der Vornahme der Schnitte davon ausgegangen war, dass das Opfer auch bereits angesichts der Schläge nicht mehr ins Bewusstsein hätte zurückgeholt werden können (Scheunenmord-Fall nach BGH NStZ 2016, 721[107]).

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Lösung:

Vorüberlegung zum Aufbau, die hier ebenfalls in der Klausur keinesfalls vorangestellt werden dürfte: Da es hier – anders als im Jauchegruben-Fall – nicht ohne Weiteres möglich ist, alle Probleme inzident in einer Gesamtprüfung des vorsätzlichen Mordes unterzubringen, dürfte es sich anbieten, zunächst einen Mord durch die unmittelbar zum Tode führenden Messerschnitte zu prüfen und erst im Anschluss auf den möglichen Mord durch die Schläge auf den Kopf einzugehen. Dies hat den Vorteil, dass man herausarbeiten kann, weshalb es mit Bezug auf die Messerschnitte schwierig ist, einen Mord zu bejahen, und daher zu prüfen ist, ob ein einheitlicher Mord durch die Schläge auf den Kopf zu bejahen ist. Die Prüfungsreihenfolge wäre hier also wie folgt:

I. In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A wegen Mordes nach §§ 211, 212 StGB durch die unmittelbar zum Tode führenden Halsschnitte.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Hier kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass A den Tod des L. M. kausal und zurechenbar sowie vorsätzlich bewirkt hat.

b) Fraglich ist jedoch, ob dem A mit Bezug auf die Halsschnitte auch ein Mord vorgeworfen werden kann.

aa) Denkbar wäre zunächst die Annahme von Heimtücke. Diese scheidet jedoch aus, da das Opfer zum Zeitpunkt der Halsschnitte bereits bewusstlos war und der BGH Heimtücke bei einem ohnmächtigen Opfer in ständiger Rechtsprechung verneint.[108]

bb) Denkbar wäre jedoch die Annahme des subjektiven Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht. Jedoch muss auch diese verneint werden, da aus Sicht des A nicht zu befürchten war (vgl. seine Einlassung), dass das Tatopfer wieder zu Bewusstsein kommen werde und von den Schlägen des A würde berichten können. Darüber hinaus verlangt Verdeckungsabsicht, dass der Täter mit dem Ziel handelt, eine „andere“ Straftat zu verdecken. Sofern ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang besteht, wäre dies vorliegend zweifelhaft, da der Täter nur die bereits begonnene Tötungstat in Verdeckungsabsicht fortgeführt hätte. Dies wäre dann aber die gleiche und keine „andere“ Tat. Eine in der Literatur vorfindliche Auffassung lässt zwar bei einer Tatverschleierung mit gleicher Angriffsrichtung die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (gewissermaßen als Auffangtatbestand) zu. Allerdings spricht hiergegen, dass der Gesetzgeber die Verdeckungsabsicht gerade in Bezug auf eine „andere“ Straftat ausdrücklich geregelt hat und daher ein Rückgriff auf das allgemeine Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes zumindest fraglich erscheint. Verneint man daher das Vorliegen von Mordmerkmalen mit Blick auf den unmittelbar tödlichen Akt der Halsschnitte, so scheidet ein Mord durch die Zufügung der Halsschnitte aus und es ist diesbezüglich allein ein Totschlag nach § 212 StGB zu bejahen.

II. In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Mordes nach §§ 211, 212 StGB durch die Schläge auf den Kopf, an die sich die späteren, unmittelbar tödlichen Halsschnitte anschlossen.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa) Erfolg und Kausalität sind zu bejahen, da die Schläge nicht hinweggedacht werden können, ohne dass A dem bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfer schließlich nicht die konkret tödlichen Halsschnitte zugefügt hätte. Insoweit sind die Schläge als Verursachungshandlung für die späteren Halsschnitte zu begreifen.

bb) Hinsichtlich der objektiven Zurechnung kann man ähnlich wie im Jauchegrubenfall davon ausgehen, dass es die typische mit den Kopfschlägen verbundene Gefahr bildet, dass der Täter – sofern die Ersthandlung nicht bereits zum Tode geführt hat – an dieses vorausgegangene Geschehen anknüpft, um sein Opfer endgültig zu töten.[109]

cc) Auch liegt mit Blick auf die Schläge als objektives Mordmerkmal Heimtücke vor, da der Täter bei den die späteren Halsschnitte verursachenden Schlägen ersichtlich die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt hat.

b) Subjektiver Tatbestand Fraglich ist allerdings, ob eine für den Vorsatz beachtliche wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf gegeben ist. Denkbar erscheint dies, weil A zum Zeitpunkt der Verursachungshandlung (Schläge auf den Hinterkopf) den konkreten Todesverlauf (spätere Zufügung der Halsschnitte) nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.

aa) Der BGH hat eine solche wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch abgelehnt, indem er das Zweitgeschehen (endgültige Tötung des Opfers) als nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar betrachtete.

bb) Dencker hat deshalb für Konstellationen der vorliegenden Art den Vorschlag unterbreitet, nur auf die Ersthandlung abzustellen und den Todesbegriff neu zu definieren als das endgültige Abschneiden einer Chance zu leben.[110] Danach wäre der Tod hier schon nach den ersten heimtückisch gesetzten Schlägen eingetreten, da das Opfer durch diese bereits dem Tode geweiht war. Auf das Durchschneiden des Halses käme es daher auch nach dieser Auffassung nicht mehr an.

cc) Stellungnahme: Weder die Auffassung des BGH noch die Lösung von Dencker können überzeugen. Kritisch ist gegenüber der Auffassung des BGH einzuwenden, dass man einen Zweitakt nicht als vom Vorsatz umfasst betrachten kann, für dessen Verwirklichung der Täter später selbst noch einen weiteren Tötungsentschluss fassen muss. Hierin unterscheidet sich die vorliegende Konstellation vom Jauchegruben-Fall, in dem der Täter beim Zweitakt gerade keinen neuerlichen Tötungsvorsatz mehr gefasst hat. Aber auch die Lösung von Dencker ist abzulehnen, weil sie dazu führen müsste, einen Menschen, bei dem noch Vitalfunktionen feststellbar sind, als tot zu bezeichnen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Organentnahme von im Sterben befindlichen Spendern straflos möglich wäre. Richtiger dürfte es sein, im vorliegenden Fall Erst- und Zweitakt als Einheit zu betrachten. Insoweit wäre die mit Heimtücke begonnene Tötung (durch die Schläge) nur als mit anderen Mitteln (durch die Halsschnitte) zu Ende geführt zu betrachten. Denn in Wahrheit handelt es sich vorliegend um eine einheitliche Tat, sodass der Fall anders liegt als der Jauchegruben-Fall. Vorliegend ist nicht die Verursachung einer weiteren (anderen) Tat, sondern das eigenhändige Zuendeführen der ursprünglichen (gleichen) Tat zu bejahen. Dies ist auch der Grund, weshalb es an einer Verdeckungsabsicht fehlt; denn eine Zäsur führt nicht ohne Weiteres zu einer Bewertung der Ersthandlung als andere Tat.[111] Gerade die Einheitlichkeit muss zur Bejahung einer einheitlichen Heimtücketötung Anlass geben. Der Angeklagte führte daher mit den Halsschnitten nur die durch die Schläge begonnene identische heimtückische Tötung zu Ende.

2. Ergebnis: A hat sich wegen vollendeten Mordes nach §§ 211, 212 StGB strafbar gemacht. Nach Auffassung des BGH liegt der Grund dafür darin, dass A durch die heimtückischen Schläge den späteren Tod durch die Halsschnitte verursacht hat. Nach hier vertretener Auffassung liegt dagegen eine einheitliche heimtückische Tötung vor, die mit den Schlägen begann und durch die Halsschnitte nur zu Ende geführt wurde. Die kurzfristige Zäsur durch das Wegfahren ändert hieran nichts. Da beide Akte dieser einheitlichen Tötung vom Vorsatz getragen waren, kommt es danach auf die Frage der unwesentlichen Abweichung nicht an.

III. Die gleichzeitig verwirklichten §§ 223, 224 StGB treten hinter §§ 211, 212 StGB im Wege der Subsidiarität zurück.

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