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7. Ernstnahmetheorie (h. L.)[58]
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Danach ist Vorsatz gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts ernst nimmt und sich mit ihr abfindet. Wer dagegen auf das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung vertraut, handelt fahrlässig.
Argument: Das Strafrecht ist auf Rechtsgüterschutz gerichtet. Daraus folgt: Es kommt nicht auf Gefühle, Hoffnungen etc. an (wie es die Billigungstheorie annimmt), sondern darauf, ob sich der Täter für die mögliche Tatbestandsverwirklichung entschieden hat.