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2. Wahrscheinlichkeitstheorie[53]

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Diese nimmt bedingten Vorsatz an, wenn sich der Täter den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vorstellt.

Kritik: Die Frage der Wahrscheinlichkeitsvorstellung lässt sich kaum je sicher beantworten. Außerdem: Kommt es dem Täter auf die Rechtsgutsverletzung an (Bsp.: A ist HIV-positiv und schläft mit der B, um sie zu infizieren), so wird Vorsatz auch dann bejaht, wenn der Täter sein Ziel mit Mitteln anstrebt, deren Wirksamkeit unwahrscheinlich ist. Daher kann für den bedingten Vorsatz nichts anderes gelten.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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