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§ 3 Die subjektive Zurechnung (Vorsatz)

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Vorsatz[1] wird in der Kurzformel beschrieben als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. In der Klausur kann man sich allerdings auf diese Kurzformel allenfalls in ganz unproblematischen Fällen beschränken.[2]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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