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1. Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsgehaltes

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Sie liegt vor, wenn der Täter sich derjenigen Umstände bewusst ist, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Beispiel: Jäger J vergisst, dass im Gebüsch sein Jagdkollege K sitzt. Er schießt, weil er den furchtbar hässlichen K für einen Keiler hält, und trifft ihn tödlich.

Lösung: Im Moment des Schusses ist dem J die von § 212 StGB vorausgesetzte „Menschqualität“ des anvisierten Objektes nicht bewusst. D. h. er kann allenfalls nach § 222 StGB bestraft werden.

Bei deskriptiven Begriffen, d. h. solchen Begriffen, die im Allgemeinen der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind (z. B. Mensch, Sache, Tier), genügt es, wenn der Täter diese Gegenstände auch tatsächlich sinnlich wahrgenommen hat.

Bei normativen Begriffen, d. h. bei solchen Begriffen, deren Feststellung lediglich durch Wertung erfolgen kann (z. B. fremd, Urkunde, Sachbeschädigung), muss der Täter den Bedeutungsgehalt geistig verstanden haben.[3]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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