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IV. Tatbestandsannex: Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

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Nach h. M. sind dies von Unrecht und Schuld unabhängige Deliktsmerkmale, die vom Vorsatz nicht umfasst sind.[135]

In der Klausur sind diese nach dem subjektiven Tatbestand unter einem eigenen Gesichtspunkt als Tatbestandsannex zu prüfen.[136]

Beispiele für objektive Bedingungen der Strafbarkeit:

- § 231 StGB (Tod oder schwere Körperverletzung)
- § 323a StGB (rechtswidrige Tat)
- § 186 StGB (Nichterweislichkeit der Wahrheit)
- § 283 VI StGB (Zahlungen eingestellt oder Insolvenz)
- §§ 113 III, 114 III StGB (rechtswidrige Diensthandlung, str.)
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