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3. Abschlusshinweis zum Vorsatz

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Wer bei Begehung einer Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden, § 16 II StGB.[131] Die Darstellung in der Klausur ist nicht ganz selbstverständlich und soll daher anhand des § 216 StGB gezeigt werden, der nach Sternberg-Lieben/Schuster[132] seit dem 6. StrRG der wohl einzig verbleibende Anwendungsfall für § 16 II StGB ist[133]:

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Beispiel: Arzt A wird von dem Patienten B inständig um Tötung gebeten, weil er nicht mehr mit den Qualen seiner Erkrankung leben wolle. A gibt B die gewünschte tödliche Spritze und merkt überhaupt nicht, dass B sinnlos betrunken und sein Tötungsverlangen daher unwirksam ist.

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Lösung: A hat sich nicht wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB an B strafbar gemacht. Subjektiv ging A nämlich von einem ausdrücklichen und wirksamen Tötungsverlangen des B aus. Für Fälle der fälschlichen Annahme von Privilegierungsgründen bestimmt § 16 II StGB insoweit, dass der Täter nur aus dem milderen Tatbestand bestraft werden darf. Da Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, ist A daher nur strafbar wegen Tötung auf Verlangen gem. §§ 216 I, 16 II StGB.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat § 16 II StGB geschaffen, um klarzustellen, dass in derartigen Fällen nicht zusätzlich eine Bestrafung aus dem nicht privilegierten Tatbestand erfolgen darf (denn dies wäre ohne § 16 II StGB strukturell möglich, da der Täter im Beispielsfall vorsätzlich tötet, sodass § 212 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist). Gäbe es § 16 II StGB daher nicht, so müsste man neben § 216 StGB[134] auch § 212 StGB in Vollendung bejahen. Das aber wollte der Gesetzgeber nicht.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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