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D. Entscheidung des EuGH

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Der EuGH entscheidet zulässige Klagen nach den Art. 258 f. AEUV durch Feststellungsurteile. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 13 II EUV) verbietet es dem EuGH, die mitgliedstaatliche Maßnahme, die den Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens bildete, für rechtswidrig zu erklären oder aufzuheben. Ebenso wenig kann der EuGH den betroffenen Staat formal zur Beseitigung seines unionsrechtswidrigen Verhaltens verurteilen. Dennoch lässt der Wortlaut des Urteils die unionsrechtlich gebotenen Maßnahmen oftmals eindeutig erkennen. Der verurteilte Mitgliedstaat ist implizit zur ex nunc-Beseitigung des unionsrechtswidrigen Verhaltens aufgefordert. Eine ex tunc-Beseitigung der tatsächlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Folgen der Vertragsverletzung entspricht nach überwiegender Auffassung weder dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 13 II EUV)[58] noch der in den Verträgen vorgesehenen Durchsetzung des Urteils (Art. 260 I AEUV).

§ 4 Das Vertragsverletzungsverfahren › E. Die Durchsetzung des Urteils

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