Читать книгу Ju-Jutsu 1x1 2015 - DJJV Deutscher Ju-Jutsu Verband e.V. - Страница 5
Оглавление1 ALLGEMEINES
1.1 Geltungsbereich
Die Prüfungsordnung des DJJV gilt im gesamten Zuständigkeitsbereich des DJJV (Bundesrepublik Deutschland) und ist dort sowohl von den Landesverbänden als auch vom DJJV einheitlich anzuwenden.
Die Prüfungsordnung ist kein Ausbildungsprogramm.
1.2 Kyu- und Dan-Grade im DJJV
Der Deutsche Ju-Jutsu-Verband e.V. vergibt aufgrund von Prüfungen oder verleiht aufgrund von Meisterschaftserfolgen oder Verdiensten folgende Kyu- und Dan-Grade mit der Verpflichtung, den erreichten bzw. verliehenen Gürtel in der jeweiligen Farbe zu tragen:
6. Kyu | weißer Gürtel (für Anfänger) |
5. Kyu | gelber Gürtel |
4. Kyu | orangefarbener Gürtel |
3. Kyu | grüner Gürtel |
2. Kyu | blauer Gürtel |
1. Kyu | brauner Gürtel |
1.-5. Dan | schwarzer Gürtel |
6.-8. Dan | rot-weißer (wahlweise schwarzer oder rot-schwarzer) Gürtel |
9. und 10. Dan | roter Gürtel |
Bei den Dan-Graden können an einem Gürtelende Streifen zur Unterscheidung der Dan-Grade getragen werden. Der 1. Dan wird nicht verliehen. Er muss durch Prüfung erreicht werden. Die Anerkennung von Kyu- bzw. Dan-Graden artverwandter Selbstverteidigungssysteme ist im Abschnitt 10 geregelt.
1.3 Zuständigkeiten für die Durchführung von Prüfungen
Für die Durchführung und Abrechnung der Kyu- und Dan-Prüfungen sind die Landesverbände zuständig, für bundesoffene Prüfungen der DJJV. Für die Durchführung von Kyu- und Dan-Prüfungen bei Institutionen, z. B. Polizei, Zoll, Justiz, Schulen oder Hochschulen ist der Landesverband zuständig, in dessen Einzugsbereich sich die Dienststelle befindet, bei der die Prüfung stattfindet, für die Prüfungen der Bundespolizei-Akademie Lübeck der DJJV.
1.4 Bundesoffene Kyu-/Dan-Prüfungen
Der DJJV kann bundesoffene Kyu- und Dan-Prüfungen durchführen (z. B. bei Bundesseminaren, Polizei, o. Ä.).
1.5 Prüfungen außerhalb des Vereins bzw. des Landesverbandes
Prüfungen dürfen nur innerhalb des im DJJV-Pass eingetragenen Vereins bzw. innerhalb des für den eingetragenen Verein zuständigen Landesverbandes abgelegt werden (hierbei ist § 4 der Passordnung zu beachten, nach dem jedes Mitglied grundsätzlich nur einen DJJV-Pass haben darf). Prüfungen außerhalb des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vereins des Prüflings. Prüfungen außerhalb des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes des Prüflings. Im Streitfall entscheidet der zuständige Landesverband.
1.6 Verantwortlichkeit
Die Landesprüfungsreferenten sind für ihren Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung der Prüfungsordnung verantwortlich. Bei bundesoffenen Kyu-/Dan-Prüfungen ist der DJJV-Vizepräsident Breitensport für die Einhaltung der Prüfungsordnung zuständig.
1.7 Überprüfung durch den DJJV
Der DJJV hat das Recht, die korrekte Durchführung der Prüfungen, insbesondere die Einhaltung der Prüfungsordnung, zu überprüfen. Bei festgestellten Verstößen kann er die Prüfungen für ungültig erklären und ggf. die Prüferlizenzen aberkennen.
2 VORBEREITUNG VON PRÜFUNGEN
2.1 Anmeldung der Prüfungen
2.1.1 Kyu-Prüfungen
Alle Kyu-Prüfungen müssen beim zuständigen Landesprüfungsreferenten angemeldet werden, bundesoffene Kyu-Prüfungen beim Vizepräsidenten Breitensport. Die Art der Anmeldung, die Anmeldefristen usw. regeln die Landesverbände bzw. der DJJV in eigener Zuständigkeit.
2.1.2 Dan-Prüfungen
Die Dan-Prüfungen werden vom jeweiligen Landesverband festgesetzt und ausgeschrieben, bundesoffene Dan-Prüfungen vom DJJV. Die Art der Anmeldung der Prüfungsteilnehmer, die Anmeldefristen, die einzureichenden Unterlagen usw. sind in der Ausschreibung angegeben.
2.2 DJJV-Pass
Alle Kyu- und Dan-Prüfungsanwärter müssen im Besitz eines gültigen DJJV-Passes sein. Ausgenommen hiervon sind Prüfungsanwärter zu Kyu-Prüfungen bei Schulen, Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen usw., bei Polizei, Zoll, Justiz usw. bis einschließlich 2. Kyu.
2.3 Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühren für Kyu-Prüfungen und für Dan-Prüfungen werden vom jeweiligen Landesverband festgesetzt (Beschluss durch die MV), für bundesoffene Dan-Prüfungen vom DJJV. Die Prüfungsgebühren sind von den Prüfungsteilnehmern vor der Prüfung zu entrichten.
2.4 Prüfungsmaterialien
Die Landesverbände beziehen die Prüfungsmate-rialien (Prüfungsmarken, Urkunden, Prüfungslisten usw.) beim DJJV, die eine Prüfung ausrichtenden Vereine bei ihrem Landesverband.
2.5 Vorbereitung der Prüfungslisten usw.
Bei Kyu-Prüfungen bereitet der ausrichtende Verein, bei Landes-Kyu- und bei Dan-Prüfungen der Landesprüfungsreferent, bei bundesoffenen Kyu- bzw. Dan-Prüfungen der DJJV die Prüfungslisten vor. Dazu füllt er die Vorderseiten entsprechend aus und trägt auf den Innenseiten die Prüfungsteilnehmer/innen mit den jeweiligen Angaben ein.
3 VORAUSSETZUNGEN FÜR KYU-PRÜFUNGEN
3.1 Vorbereitungszeiten
Die Vorbereitungszeiten für die Kyu-Prüfungen betragen zum
a) 5. bis 2. Kyu
- 1/2 Jahr oder
- 1 JJ-Kursus von mindestens 50 Unterrichtsstunden (diese Möglichkeit darf nur einmal und nur bei Prüfungen zum 5. oder 4. Kyu in Anspruch genommen werden). Der Kurs darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
b) 1. Kyu
- 1 Jahr,
- Mindestalter = 16 Jahre.
3.2 Pflichtlehrgänge
Die Landesverbände regeln in eigener Zuständigkeit, ob und ggf. welche Pflichtlehrgänge während der Vorbereitungszeit zu besuchen sind (aktive Teilnahme).
3.3 Kyu-Prüfungen auf Landesebene
Die Landesverbände regeln für ihren Zuständigkeitsbereich, ab welchem Kyu-Grad die Prüfungen auf Landesebene durchgeführt werden.
3.4 Prüfungskommissionen
Prüfungen zum 5. bis 3. Kyu können von 1 prüfungsberechtigten Dan-Träger abgenommen werden. Prüfungen ab 2. Kyu müssen von 2 prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden. Die Prüfungskommission ist so zusammenzusetzen, dass höchstens ein Prüfer dem Verein eines Prüflings bzw. der Prüflinge angehört.
3.5 Einsatz der Prüfer
Der Einsatz der Prüfer für Kyu-Prüfungen erfolgt durch den zuständigen Landesprüfungsreferenten bzw. den DJJV.
3.6 Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl
Die Ju-Jutsu-Kyu-Prüfungen sind bezüglich der Mindestteilnehmerzahl so zu gestalten, dass die nach der Prüfungsordnung geforderten Partnerwechsel möglich sind. Die Höchstteilnehmerzahl für eine Prüfungskommission beträgt pro Tag maximal 20 Teilnehmer, Ausnahme bei Polizei, Zoll, Justiz usw. maximal 25 Teilnehmer.
4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAN-PRÜFUNGEN
4.1 Vorbereitungs-/Wartezeiten, Lizenzstufen, Mindestalter
Die Vorbereitungs- bzw. Wartezeiten, die erforderlichen Lizenzstufen und die Mindestalter für Dan-Prüfungen bzw. -Verleihungen betragen:
Vorbereitungs-/Wartezeit | Mindestalter | Lizenz | |
1. Dan | 1 Jahr | 18 | LE / SA |
2. Dan | 2 Jahre | LE / SA | |
3. Dan | 3 Jahre | LE / SA | |
4. Dan | 4 Jahre | I*) | |
5. Dan | 5 Jahre | II*) | |
6. Dan | 6 Jahre | ||
7. Dan | 6 Jahre | ||
8. Dan | 6 Jahre | ||
9. Dan | 6 Jahre | ||
10. Dan | 6 Jahre |
*) Bei Nichtvorliegen der entsprechenden Lizenz verlängert sich die Vorbereitungszeit um 1 Jahr. Eine gültige Lehreinweisung/Sportassistentenlizenz muss aber auch in diesem Fall vorgelegt werden.
4.2 Verkürzung der Vorbereitungszeit
Die Vorbereitungszeit (nicht die Wartezeit) eines Prüflings kann verkürzt werden um
- 6 Monate, wenn der Prüfling im Besitz einer gültigen JJ Trainer C-Lizenz (Breiten- oder Leistungssport) ist,
- 12 Monate, wenn der Prüfling im Besitz einer gültigen JJ Trainer B- oder Trainer A-Lizenz (Breiten- oder Leistungssport) ist.
Die Verkürzung der Vorbereitungszeit ist insgesamt nur einmal zulässig und gilt nur für die Grade, bei denen die betreffende Lizenz nicht als Voraussetzung verlangt wird.
4.3 Pflichtlehrgänge
Während der Vorbereitungszeit muss der Dan-Prüfungsanwärter pro Jahr an 2 Technik-Lehrgängen auf Landes- oder Bundesebene oder an einem Bundesseminar aktiv teilgenommen haben. Ist die Teilnahme an den o. g. Maßnahmen in einem Jahr nicht möglich, so verlängert sich die Vorbereitungszeit entsprechend.
Außerdem muss der Anwärter zum 1. bzw. 2. Dan an einem Notwehr-/Nothilfe-Lehrgang aktiv teilgenommen haben (Pass-Eintrag). Näheres regeln die Landesverbände.
4.4 Erste-Hilfe-Nachweis
Bei der Prüfung zum 1. Dan muss der Prüfling nachweisen, dass er einen Erste-Hilfe-Lehrgang (8 Doppelstunden, nicht Sofortmaßnahmen am Unfallort) besucht hat, der nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf. Für alle weiteren Dan-Prüfungen genügt der Besuch eines Lehrgangs Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden), der ebenfalls nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf.
4.5 Lizenzen-Nachweis
Teilnehmer an Dan-Prüfungen müssen mindestens im Besitz folgender Lizenzen sein:
- 1. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent
- 2. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent
- 3. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent
- 4. Dan = Lizenzstufe I (Trainer C-Lizenz)
- 5. Dan = Lizenzstufe II (Trainer B-Lizenz)
Die Landesverbände regeln für ihren Zuständigkeitsbereich, ob die Lehreinweisung oder die Sportassistentenlizenz die Minimalvoraussetzung für die Zulassung zur Dan-Prüfung darstellt.
Die Lehreinweisung gilt 2 Jahre und muss innerhalb der Vorbereitungszeit erworben werden bzw. durch einen speziell dafür ausgeschriebenen Lehrgang von mindestens 5 Unterrichtsstunden verlängert worden sein. Die Geltungsdauer der anderen Lizenzen ist in der Ausbildungskonzeption für die Lizenzausbildung des DJJV geregelt. Außerdem ist sie in der jeweiligen Lizenz angegeben.
4.6 Prüfungskommissionen
Dan-Prüfungen müssen von 3 prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden, die mindestens den Dan-Grad innehaben, den die Prüflinge anstreben.
4.7 Einsatz der Prüfer
Der Einsatz der Prüfer erfolgt durch den zuständigen Landesprüfungsreferenten bzw. den DJJV. Die Prüfungskommission ist so zusammenzusetzen, dass höchstens ein Prüfer dem Verein eines Prüflings bzw. der Prüflinge angehört.
4.8 Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl für eine Ju-Jutsu-Dan-Prüfung beträgt 5 Teilnehmer. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Dan-Prüfung zusammen mit einer Landes-Kyu-Prüfung durchgeführt werden, um die Mindestteilnehmerzahl zu erreichen. Eine Prüfungskommission darf pro Tag maximal 12 Prüfungsteilnehmer prüfen.
5 PRÜFERLIZENZEN
5.1 Abnahme von Prüfungen
Kyu- bzw. Dan-Prüfungen dürfen nur von prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden. Prüfungsberechtigt ist ein Dan-Träger, wenn er eine gültige Prüferlizenz für die zu prüfende Stilrichtung hat.
5.2 Voraussetzungen für die Prüferlizenz
Eine Prüferlizenz kann erhalten, wer
a) Dan-Träger des DJJV ist,
b) aktiv Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu betreibt,
c) im Jahr der Beantragung aktiv an 2 Technik-Lehrgängen und einem Prüferlizenz-Lehrgang „Neuerwerb“ teilgenommen hat.
5.3 Erteilung der Prüferlizenzen
5.3.1 Lizenzvergabe durch den DJJV
Die Teilnehmer der Technischen Arbeitstagung (TAT) des DJJV erhalten ihre Prüferlizenz vom DJJV.
5.3.2 Lizenzvergabe durch die Landesverbände
Die Aus- und Fortbildung für die Erteilung der Prüferlizenzen innerhalb der Landesverbände darf nur von den Teilnehmern der letzten bzw. vorletzten Technischen Arbeitstagung (TAT) durchgeführt werden.
5.3.3 Geltungsdauer
Die Prüferlizenz wird vom Landesverband schriftlich erteilt (ausgenommen 5.3.1) und gilt 2 Kalenderjahre.
5.3.4 Ergänzende Regelungen für Jiu-Jitsu
Prüferlizenzen Jiu-Jitsu werden unter folgenden Voraussetzungen in den folgenden zwei Stufen erteilt:
Stufe 1 (berechtigt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen Jiu-Jitsu):
- Teilnahme an einem Prüferlizenzlehrgang für Jiu-Jitsu Kyu-Prüfer
Stufe 2: (berechtigt zur Abnahme von Dan-Prüfungen Jiu-Jitsu bis maximal zur eigenen Graduierung):
- Besitz der Prüferlizenz Jiu-Jitsu der Stufe 1
- Teilnahme an einem Prüferlizenzlehrgang für Jiu-Jitsu Dan-Prüfer
- Nachweis der Beherrschung aller Kata, die vom Prüfungsprogramm Jiu-Jitsu bis einschließlich der eigenen Graduierung gefordert werden
5.4 Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Prüferlizenz kann verlängert werden, wenn der betreffende Prüfer während der Geltungsdauer pro Jahr aktiv an 1 Technik-Lehrgang (mindestens Bezirksebene) und vor Ablauf der Geltungsdauer an 1 Prüferlizenz-Lehrgang „Fortbildung“ teilgenommen hat.
5.5 Entzug der Prüferlizenz
Bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung kann der Landesprüfungsreferent bzw. der DJJV dem/den betreffenden Prüfer/n die Prüferlizenz entziehen. Bei Entzug durch den Landesverband teilt dieser das sofort dem DJJV mit und fügt die entsprechenden Unterlagen bei. Bei Einspruch der/des betroffenen Prüfer/s oder des Landesverbandes entscheidet der DJJV gemäß Ziffer 1.7.
6 DURCHFÜHRUNG VON JU-JUTSUPRÜFUNGEN
6.1 Allgemeines
In den Kyu- bzw. Dan-Prüfungen müssen die Prüflinge die in dem Prüfungsprogramm für den angestrebten Gürtel aufgeführten Techniken demonstrieren und die geforderten Bewegungsaufgaben erfüllen.
Das Prüfungsprogramm stellt eine Mindestanforderung an die Prüflinge dar und repräsentiert einen Querschnitt der zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Ju-Jutsuka. Die Ausbildung selbst sollte wesentlich umfangreicher sein. Es ist anzustreben, dass die Ju-Jutsu-Techniken gegen eine Vielzahl von Angriffen erlernt werden und sich die jeweiligen Verteidigungshandlungen an der Reaktion des Angreifers orientieren. Dabei ist stets auf gute Eigensicherung zu achten. Die jeweiligen Techniken des Prüfungsprogramms sind schulmäßig vorzuführen. Der Prüfling kann die Angriffe des Partners zu den geforderten Ju-Jutsu-Techniken selbst bestimmen. Werden Angriffe des Partners durch den Prüfer vorgegeben, so kann der Prüfling die Abwehrhandlungen selbst bestimmen.
6.2 Partner
Der Prüfling muss seinen Partner unter den Prüfungsteilnehmern wählen. In notwendigen Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. Die Ausnahmen sind auf der Prüfungsliste (Rückseite) zu vermerken. Nur beim Prüfungsfach „Freie Darstellung / Kata “ braucht der Partner kein Prüfungsteilnehmer zu sein. Während der Vorführung der Techniken der jeweiligen Gurtstufe muss ein zweimaliger Wechsel des Angreifers erfolgen, bei der Prüfung zum 5. Kyu genügt ein einmaliger Wechsel. Für das Fach „Freie Selbstverteidigung“ muss ein erneuter Wechsel erfolgen.
6.3 Verletzungen
Verletzt ein Prüfungsteilnehmer einen Partner durch alleiniges Verschulden so, dass dieser nicht mehr seine eigene Prüfung beginnen bzw. beenden kann, wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
Verletzt sich ein Prüfling während der Prüfung ohne Fremdverschulden, so entscheidet der Volljährige selber, ob er die Prüfung zu Ende führt oder nicht.
6.4 Senioren-Prüflinge
Grundsätzlich gelten die Prüfungsordnung und das Prüfungsprogramm auch für Senioren. Allerdings erfüllen Senioren ab ca. 45 Jahren oftmals aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen nicht bzw. nicht mehr die Kriterien der Optimalqualifikation, d. h. sie sind nicht bzw. nicht mehr in der Lage, die nach dem Prüfungsprogramm geforderten Techniken in so dynamischer Form zu demonstrieren wie jüngere. Sie können deshalb die betreffenden Techniken in altersgerechter, weniger dynamischer, jedoch technisch korrekter Form zeigen. Falls erforderlich, können sie auch alternative Techniken bzw. Lösungen von Aufgabenstellungen demonstrieren. Das gilt auch für die Freie Darstellung / Kata bzw. andere Aufgabengebiete.
Der Prüfling hat die Prüfungskommission jedoch zu Beginn der Prüfung entsprechend zu informieren und ggf. entsprechende Unterlagen (z. B. Auflistung der alternativen Techniken usw.) dazu vorzulegen. Die Prüfungen für Senioren werden nach den gleichen Kriterien bewertet wie die allgemeinen Prüfungen, d. h. die Qualität und die Ausführung der Techniken müssen dem Selbstverteidigungs-Charakter und den Prinzipien des Ju-Jutsu entsprechen.
6.5 Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen
Grundsätzlich besteht für JJ-ka mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen die Möglichkeit, entweder im Rahmen einer regulären Prüfung oder in einer speziellen Prüfung für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen die nächste Graduierung abzulegen, wenn die technische Reife für die Prüfung vorhanden ist. Die Unterscheidung zu Sportkameraden ohne Beeinträchtigung liegt darin, dass auf die behinderungsspezifischen Eigenarten Rücksicht genommen werden muss. Dies bedeutet (je nach Art der Beeinträchtigung), dass
- mehr Pausen eingelegt werden können,
- für die Prüfung oder einzelne Teile davon eigene Partner verwendet werden dürfen, die keine Prüfungsteilnehmer sind,
- Hilfen/Hilfsmittel eingesetzt werden können, wenn die Technik/Übungsform aus Gründen der Behinderung/Beeinträchtigung sonst nicht absolviert werden kann (z.B. akustische Hilfsmittel bei Blinden usw.),
- Ersatztechniken gezeigt werden dürfen, wenn aufgrund des Attestes ersichtlich ist, dass die Ursprungstechniken nicht absolviert werden können,
- die Techniken nicht mit voller Intensität ausgeführt werden müssen. Grundsätzlich jedoch muss der Prüfling überwiegend die regulären Aufgaben für die neue Graduierung bewältigen.
Bei Prüfungen auf Vereinsebene ist der Prüfling bekannt. Auf die Einschränkungen der Person kann hier rechtzeitig eingegangen werden und mögliche Ersatztechniken können genehmigt werden. Empfohlen ist ein sportärztliches Attest des Prüflings. Fremdprüfer werden im Vorfeld der Prüfung darüber informiert. Damit es zum Zeitpunkt einer Landesprüfung keine Diskussion über die Art und den Umfang des Prüfungsablaufes und der Ersatztechniken gibt, soll folgendermaßen vorgegangen werden:
- Der Prüfling nimmt bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung Kontakt mit dem Prüfungsreferenten auf. Er legt einen formlosen schriftlichen Antrag über die Abweichungen zum regulären Prüfungsprogramm und ein ärztliches Attest über die Einschränkungen vor. Zwei Wochen später erhält er eine Rückmeldung des Prüfungsreferenten, ob die Prüfung so stattfinden kann. Der Referent für den Behindertensport erhält Kopien des Antrages und der Anlagen. Dem Prüfling wird empfohlen, im Vorfeld einen dafür ausgewiesenen Lehrgang zu besuchen.
- Im Antrag teilt der Prüfling mit, welche Übungsformen bzw. Technik/en er aus dem Programm nicht machen kann bzw. darf, welche er als Alternative/n dafür anbieten möchte und welche Veränderung/en er zur regulären Prüfungsordnung in Anspruch nehmen möchte.
- Die Ersatztechniken sind entweder kein Bestandteil einer der vorigen Prüfungen oder unterscheiden sich durch die Anzahl der Ausführungsmöglichkeiten.
- Die Ersatztechniken sollten durch Techniken des in etwa gleichen Schwierigkeitsgrades ersetzt werden. Die Zustimmung obliegt dem Prüfungsreferenten.
- Der Prüfungsreferent teilt den Prüfern bei Zulassung des Antrages den Kenntnisstand im Vorfeld der Prüfung mit und fügt den Prüfungsunterlagen Kopien des Antrages und des ärztlichen Attestes bei. Die Forderung nach einem ärztlichen Attest ist keine Diskriminierung, sondern dient dem Schutz der betreffenden Person vor einer (geforderten) Überlastung in der Prüfung und ebenso als Schutz für den Prüfungsreferenten und die eingesetzten Prüfer. Des Weiteren soll so die Möglichkeit des Missbrauchs und der damit einhergehenden Abwertung von JJ-ka mit Einschränkung/en entgegengewirkt werden. Bei Unklarheit hinsichtlich der Einschränkung/en sollten der Verbandsarzt oder weitere kundige Personen eingeschaltet werden, um festzustellen, ob eine Prüfung aus medizinischer Sicht zugelassen werden kann oder nicht.
6.6 Prüfungen für Kinder bis 14 Jahre
Die Kyu-Prüfungen für Kinder bis zu 14 Jahren sind in der „Kinderprüfungsordnung“ geregelt (Anhang 1).
7 DURCHFÜHRUNG VON JIU-JITSUPRÜFUNGEN
7.1 Prüfungs- und Ausbildungsprogramme
Das Prüfungsprogramm ist Bestandteil des Ausbildungsprogramms. Folgende Prüfungsprogramme sind gültig:
a) allgemeines Jiu-Jitsu Prüfungsprogramm (15 – 45 Jahre)
b) Jiu-Jitsu-Kinderprüfungsprogramm (bis einschließlich 14 Jahre)
c) Prüfungsprogramm für Senioren (Jiu-Jitsuka ab 45 Jahren)
7.2 Auswahl der Techniken und der Partner
Der Prüfling kann die Abwehrtechniken selbst bestimmen. Bei der Kata hat der Prüfling Anspruch auf einen eigenen Partner, ansonsten können die Prüfer, um sich ein besseres Bild zu machen, den Partner bestimmen.
7.3 Prinzipien
Auf flüssige Bewegungen, exakte Ausführung der Technik sowie die richtige Schwerpunktverlagerung des Körpers bei allen Aktionen ist zu achten. Bei allen Wurftechniken ist das Gleichgewicht des Angreifers sichtbar zu stören und das eigene Gleichgewicht unter guter Körperkontrolle zu wahren. Schlag-, Stoß- und Tritt-Techniken sind genau zu platzieren und kraftvoll auszuführen. Ein Körperkontakt ist dabei zu vermeiden. Ab 3. Kyu muss der Prüfling Fallübungen über Hindernisse ausführen können.
7.4 Rechts- und linksseitige Angriffe
Der Prüfling muss in der Lage sein, rechts- und linksseitige Angriffe abzuwehren. Die freien Angriffe sind so lange fortzusetzen, bis die Prüfungskommission den Eindruck hat, dass der bzw. die Angreifer mit Erfolg abgewehrt wurde/n.
7.5 Waffenabwehr
Bei der Abwehr von Waffen ist immer darauf zu achten, dass diese abgenommen und/oder unter Kontrolle gebracht werden. Unter „Kontrolle” ist hierbei auch zu verstehen, dass der Angreifer durch Techniken gehindert wird, die Waffe nochmals zu ergreifen.
7.6 Zusatzaktionen
Definition der ab dem 2. Dan erforderlichen Zusatzaktionen: Unter „Zusatzaktionen” wird die Darstellung von Techniken verstanden, welche im Prüfungsprogramm nicht enthalten sind (z.B. Abwehr von Angriffen mit Ketten, Flaschen, usw.) sowie Abwehrverhalten auf engem Raum und in ungewöhnlichen Situationen. Es handelt sich hierbei um eine vollständige Eigenrealisierung des Prüflings. Der Einsatz von Musik ist nicht zulässig.
7.7 Kata
Die Kata als elementarer Bestandteil einer Jiu-Jitsu Dan-Prüfung kann nicht durch andere Prüfungsfächer ausgeglichen werden. Wird dieses Prüfungsfach von mindestens 2 Prüfern mit weniger als 3 Punkten (2 = mangelhaft oder 1 = ungenügend) bewertet, so ist ein Bestehen der Gesamtprüfung nicht mehr möglich.
7.8 Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen
Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.5 sinngemäß.
7.9 Prüfungen für Kinder bis 14 Jahre
Die Kyu-Prüfungen für Kinder bis zu 14 Jahren sind im Jiu-Jitsu Prüfungsprogramm geregelt.
8 BEWERTEN, BESTEHEN UND DOKUMENTA-TION VON PRÜFUNGEN
8.1 Bewertungen der einzelnen Prüfungsgebiete
Die Prüfungskommission bewertet die gezeigten Techniken, Kombinationen und Bewegungsaufgaben wie folgt:
5 | „sehr gut“ | Fehlerfreie Ausführung bei sehr gutem Gesamteindruck |
4 | „gut“ | Ausführung mit Feinstfehlern oder minimalen individuellen Abweichungen von der Idealform bei gutem Gesamteindruck |
3 | „ausreichend“ | Ausführung mit Feinfehlern oder kleinen Abweichungen bei mindestens befriedigendem Gesamteindruck |
2 | „mangelhaft“ | Ausführung mit Fehlern, die über den Feinbereich hinausgehen, bei unbefriedigendem Gesamteindruck |
1 | „ungenügend“ | Ausführung mit Grobfehlern bei nicht mehr ausreichendem Gesamteindruck |
8.2 Bestehen von Prüfungen
Zum Bestehen der Prüfung muss der Prüfling eine Punktzahl von mindestens drei Fünfteln der höchsten erreichbaren Punktzahl in der Summe aller Prüfungsfächer erhalten haben. Dies entspricht einer Durchschnittsbewertung von 3 Punkten (= ausreichend).
Beliebig viele mangelhafte Bewertungen (= 2 Punkte) können durch entsprechend viele gute oder sehr gute Bewertungen ausgeglichen werden. Bei 1 oder bei 3 Prüfern ist das nur innerhalb der jeweiligen Prüfungsliste möglich (Mehrheitsprinzip), bei 2 Prüfern kann auch listenübergreifend ausgeglichen werden (Gesamtpunktzahl).
Dazu ist für jeden Prüfling in der Prüfungsliste in der Spalte „Prüfling hat erreicht – Prüfer 1“ (Prüfer dieser Liste) die bei diesem Prüfer erreichte Punktzahl aller Prüfungsfächer aufzusummieren. In der Spalte „Gesamtpunktzahl aller Prüfer“ ist die Summe der von allen Prüfern vergebenen Punkte aufzuaddieren. In der Spalte „Mindestpunktzahl aller Prüfer“ ist die zum Bestehen mindestens erforderliche Punktzahl einzutragen. Diese errechnet sich aus der Anzahl der Prüfungsfächer multipliziert mit 3, multipliziert mit der Anzahl der Prüfer. Bei drei Prüfern ist so wie bei einem Prüfer zu verfahren, d.h. die „Gesamtpunktzahl aller Prüfer“ und „Mindestpunktzahl aller Prüfer“ bezieht sich nur auf den Prüfer der Liste.
Die Ablegung einer weiteren Prüfung am gleichen Tag (z. B. bei überragender Leistung) ist nicht zugelassen.
1 Prüfer
- bis einschließlich 3. Kyu.
- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.
- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) kann der Prüfling nicht mehr bestehen.
2 Prüfer
- 2. und 1. Kyu.
- die Punktzahlen beider Listen werden addiert.
- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können listenübergreifend durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.
- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) bei beiden Prüfern kann der Prüfling nicht mehr bestehen, unabhängig davon, ob im gleichen oder in unterschiedlichen Prüfungsfächern.
3 Prüfer
- ab 1. Dan.
- die Prüfung gilt als bestanden, wenn dies bei mindestens zwei der Prüfer der Fall ist.
- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können bei dem selben Prüfer durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.
- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) kann der Prüfling bei diesem Prüfer nicht mehr bestehen.
Im Prüfungsfach „Kata/Freie Darstellung“ führt eine Wertung von mindestens 2 Prüfern mit weniger als 3 Punkten (2 Punkte = mangelhaft oder 1 Punkt = ungenügend) zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Dieses Fach kann nicht ausgeglichen werden.
Kann ein Prüfling aufgrund der bis dahin vergebenen Wertungen seine Prüfung nicht mehr bestehen, so liegt es im Ermessen der Prüfer, ob sie diesen Prüfling zu Ende prüfen oder seine Prüfung vorzeitig abbrechen.
8.3 Eintrag in den DJJV-Pass, Urkunden usw.
Die Bestätigung der bestandenen Prüfung erfolgt durch Eintrag (Datum der Prüfung und Namen (nicht Unterschrift) der/des Prüfer/s) in den DJJV-Pass, mit dem Einkleben der Prüfungsmarke in den DJJV-Pass und der Entwertung der Marke durch die Unterschrift eines Prüfers und ggf. Stempel.
Außerdem ist für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, eine Urkunde auszustellen.
Bei Prüfungen ohne DJJV Pass (Institutionen) wird die Prüfungsmarke auf die Urkunde geklebt und durch die Unterschrift eines Prüfers entwertet.
8.4 Prüfungswiederholung
Besteht ein Prüfling seine Prüfung nicht, so kann er sich bei
- Kyu-Prüfungen frühestens nach 6 Wochen
- Dan-Prüfungen frühestens nach 4 Monaten einer erneuten Prüfung stellen.
8.5 Prüfungslisten
Die/der Prüfer vergeben für jeden Prüfling für die gezeigten Leistungen die entsprechenden Bewertungen und tragen sie in die Prüfungslisten ein, ermitteln pro Prüfling die Gesamtbewertung und entscheiden gemäß Ziffer 8.2 über Bestehen bzw. Nichtbestehen des betreffenden Prüflings.
Bei Prüflingen, die nicht bestanden haben, ist die Kyu- bzw. Dan-Prüfungsmarke auf der betreffenden Zeile in die Prüfungsliste einzukleben. Auf der Innenseite der Prüfungsliste unten unterschreiben alle beteiligten Prüfer.
Die vollständig ausgefüllten Prüfungslisten werden an den Landesprüfungsreferenten bzw. bei den bundesoffenen Prüfungen an den Vizepräsidenten Breitensport gesandt.
8.6 Meldung an den DJJV
Die Landesverbände fertigen pro Jahr eine „Zusammenstellung der Kyu-/Dan-Prüfungen“ (DJJV-Vordruck) an und senden diese bis zum 01.03. des Folgejahres an den DJJV-Vizepräsidenten Breitensport.
9 VERLEIHUNG VON KYU- BZW. DAN-GRADEN
9.1 Verleihung von Kyu- bzw. Dan-Graden
Die Verleihung von Kyu- bzw. Dan-Graden ohne technische Prüfung wird in der Ehrenordnung geregelt.
10 ANERKENNUNG VON KYU- BZW. DAN-GRADEN
10.1 Allgemeines
Kyu- bzw. Dan-Grade anderer Verbände mit artverwandtem System können als Ju-Jutsu- oder als Jiu-Jitsu-Kyu- bzw. -Dan-Grade anerkannt werden. Vorraussetzungen dafür sind jedoch, dass
a) das System ähnlich unserem Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu aufgebaut ist (Selbstverteidigung),
b) der/die betreffende Sportler/in Mitglied in einem Ju-Jutsu-/Jiu-Jitsu-Verein eines DJJV-Landesverbandes ist und dort aktiv Ju-Jutsu bzw. Jiu-Jitsu betreibt,
c) ein entsprechender DJJV-Pass vorgelegt wird,
d) die anzuerkennenden Graduierungen einwandfrei nachgewiesen werden,
e) die für die betreffende/n Gurtstufe/n entsprechenden ggf. vergleichbaren Lizenzen nachgewiesen werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können ebenfalls Jiu-Jitsu- zu Ju-Jutsu-Graden anerkannt werden und umgekehrt.
10.2 Verfahren
Die Anerkennung bis einschließlich 5. Dan erfolgt durch technische Überprüfung (5 Techniken pro Gurtstufe bei Ju-Jutsu-Graduierungen; 5 Prüfungsfächer der angestrebten Gurtstufe bei Jiu-Jitsu-Graduierungen) durch den zuständigen Landesverband bzw. durch den DJJV.
Über die Anerkennung höherer Dan-Grade entscheidet die Mitgliederversammlung des DJJV. Die entsprechenden Vorbereitungs-/Wartezeiten gemäß Ziffer 3.1 bzw. 4.1 dieser Prüfungsordnung müssen erfüllt sein.
11 SONSTIGES
Diese Prüfungsordnung hat die Mitgliederversammlung am 27.03.99 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft.
Die Anpassung der Prüfungsordnung durch die Einbeziehung der Prüfungsregularien des Jiu-Jitsu erfolgte mit Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.11.2004.
Die Änderung der Prüfungsordnung wurde von der TAT 2005 beschlossen. Die Mitgliederversammlung hat den Änderungen zugestimmt und beschlossen, dass diese ab 01.01.2007 gelten.
Die Ordnung wurde entsprechend des Beschlusses der TAT 2006 überarbeitet, von der Mitgliederversammlung 2008 beschlossen und tritt am 01.05.2008 in Kraft.
Die Änderung der Prüfungsordnung im Punkt 9 wurde von der TAT 2008 beschlossen.
Die Änderung der Prüfungsordnung im Punkt 10.2 wurde von der TAT 2009 beschlossen. Die Mitgliederversammlung am 17.04.2010 hat die Änderungen in Kraft gesetzt.
Punkt 5.3.4 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.4.2012 hinzugefügt.
Anhang 1 zur Prüfungsordnung
Anlage 2 zur Prüfungsordnung