Читать книгу Berufs- und Arbeitspädagogik - Dr. Lothar Semper, Bernhard Gress - Страница 46
1.4.2.3 Mindestinhalte einer Ausbildungsordnung (Ausbildungsberufsbezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen)
ОглавлениеGesetzliche Mindestinhalte
Nach der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz sind Mindestinhalte für die Ausbildungsordnung festgelegt.
Jeder Ausbildende und Ausbilder muss sich die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf beschaffen, in dem er ausbildet.
Um den betrieblichen und beruflichen Bedürfnissen ausreichend entsprechen zu können, wurden für die Ausbildungsordnungen flexible Strukturmodelle entwickelt.
Mögliche Regelungen
Um diesen Rechnung zu tragen, wurde der nachstehende rechtliche Rahmen geschaffen.
Die Ausbildungsordnung kann folgende Regelungen enthalten:
Stufenausbildung
>Die Berufsausbildung hat in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen zu erfolgen. Nach den einzelnen Stufen ist ein Ausbildungsabschluss vorgesehen, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung).
>Die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung kann in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden (gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung). Wenn die Gesellenprüfung in einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf insgesamt nicht bestanden wird, gilt bei aufeinander aufbauenden Berufen der erste Teil der Gesellenprüfung als Abschluss des entsprechenden zweijährigen Berufs, soweit dieser mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Und umgekehrt kann ein erfolgreicher Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs zu einer Befreiung des ersten Teils der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes führen.
>Bei Aufhebung der Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes oder bei Streichung, Zusammenfassung oder Trennung von Gewerben der Anlage A oder B der Handwerksordnung sind für bestehende Ausbildungsverhältnisse weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die verändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
>Auf die in einer Ausbildungsordnung geregelte Ausbildungsdauer ist eine andere abgeschlossene Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen.
>Es können über das in der Ausbildungsordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die beruflichen Handlungsfähigkeiten ergänzen oder erweitern. Dabei kommen sowohl zusätzliche Wahlqualifikationseinheiten der Ausbildungsordnung als auch Teile anderer Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen in Betracht. (>> Abschnitt 4.3.1.1.)
>Teile der Berufsausbildung können in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Ausbildung).
>Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.