Читать книгу Berufs- und Arbeitspädagogik - Dr. Lothar Semper, Bernhard Gress - Страница 52
1.5.1.1 Persönliche Eignung für die Einstellung
ОглавлениеEinstellungsberechtigung
Grundsätzlich ist jeder Betriebsinhaber berechtigt, Lehrlinge einzustellen, und somit dafür persönlich geeignet, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, die diese Berechtigung ausschließen.
Fehlende persönliche Eignung
Persönlich nicht zum Einstellen von Lehrlingen geeignet ist insbesondere,
>wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
>wer wiederholt oder schwer gegen die Handwerksordnung, das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Beispiele für fehlende persönliche Eignung:
>Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit abhängigen Personen
>Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen
>Beschäftigungsverbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
>gewissenlose Ausnutzung der Arbeitskraft Jugendlicher
>Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind
>Gefährdung des Ausbildungsziels durch wiederholte Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten
>Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
>Straftaten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.