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Chemische Waffen (CW)
ОглавлениеIn Rahmen des Chemische-Waffen-Übereinkommens werden als ~ bezeichnet:
•toxische Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe,
•Munition und Vorrichtungen, die eigens entworfen wurden, um die toxischen Eigenschaften von chemischen Kampfstoffen, die infolge der Verwendung solcher Munition oder Vorrichtungen freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Schäden herbeizuführen oder
•jede Ausrüstung, die eigens für den unmittelbaren Einsatz im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Munition und Vorrichtungen entworfen wurde.
Gemäß Art. II Nr. 2 Chemische-Waffen-Übereinkommen versteht man unter einer toxischen Chemikalie jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann.