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Windows 8 und das Strafrecht

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Das Urteil vom Europäischen Gerichtshof hat ein klares Ausrufezeichen Richtung Softwarehersteller gesetzt. Das Urteil stellt Software, die vom Erstkäufer mittels Download bezogen wurden, den Anwendungen gleich, die auf Datenträgern ausgeliefert wurden.

Microsoft schlägt hier im Hinblick auf Windows einen neuen Weg ein. Wie schon erwähnt, hat das mit der technischen Realisierung zu tun, den Lizenzschlüssel an das Mainboard zu koppeln und den Schlüssel an sich auch nur noch verschlüsselt in der Hardware abzulegen. Diese Konzeption macht ein Weiterverkauf der gebrauchten Lizenz unmöglich.

Wie so häufig in diesen Fällen dauerte es nicht lange, bis ein findiger Entwickler ein Programm veröffentlichte, das diesen Lizenzschlüssel aus der Hardware ausliest. Der anonyme Entwickler war auch so schlau, den Quelltext nicht zu veröffentlichen, sodass die Lücke im Nachhinein nicht oder nicht so schnell geschlossen werden kann.

Trotzdem könnte es beim Weiterverkauf dieser Lizenzen Probleme geben. Denn laut Strafrecht, genauer gesagt § 202a des Strafgesetzbuches (StGB), ist das „Ausspähen von Daten“ untersagt. Für die verschlüsselten Lizenzschlüssel dürfte so eine Sicherung gelten.

Letztlich bleibt die Frage offen, ob Microsoft gegen Erfinder solcher Tools vorgeht. Durchaus im Bereich des Möglichen ist aber, dass Microsoft die so als Gebrauchtsoftware weiterverkauften Lizenzschlüssel nicht anerkennen wird, da sie als Ergebnis einer Straftat gewonnen wurden. Weiterhin ist möglich, dass solche Lizenzschlüssel bei der nächsten Online-Aktivierung von Microsoft deaktiviert werden.

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