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Unterschiede zu Softwarelizenzen

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Diese Sachverhalte treffen auch auf Lizenzen im Softwarebereich zu. Die Nutzungsrechte unterscheiden sich aber häufig grundlegend von denen anderer Produkte, für die Lizenzen vergeben werden. Bei Software handelt es sich bei diesen Nutzungsrechten normalerweise um die Erlaubnis, eine Software zu nutzen oder den Quelltext in irgendeiner Form weiterzuverwenden. Beides trifft sowohl auf komplette Produkte, Komponenten oder den nicht fertig kompilierten Quelltext zu.

Am häufigsten ist sicherlich ein Lizenzabkommen, dass die Nutzung der Software durch Endanwender gestattet. Sie wird, in verschiedenen Formen, nahezu zu jedem Softwareprodukt mitgeliefert. Von der Shareware bis hin zur vollständigen Enterprise-Lösung.

Eine der meistbekanntesten Softwarelizenzen ist ebenso eine Vereinbarung für Endanwender. Gemeint ist die „End User License Agreement“, kurz EULA. Übersetzt bedeutet die Abkürzung „Endbenutzer-Lizenzvertrag“. Sie wird jedem Computernutzer bekannt vorkommen, da die Annahme dieser Vereinbarung so gut wie jeder größeren Softwareinstallation vorgeschaltet ist.

So häufig gesehen die meistens EULAs auch sind, so verhasst sind sie ebenfalls. Der Großteil der Anwender wird sie beim Auftauchen auch direkt wieder wegklicken. Gelesen werden die mitunter sehr umfangreichen Dokumente wohl eher selten.

Und bei den EULAs hört es nicht auf. Ganz im Gegenteil ist das nur die Spitze des Eisbergs. Viele Hersteller zeigen ihren Kunden und Kundinnen beim erstmaligen Start ihrer Anwendung einen ganzen Haufen von Lizenzvereinbarungen. Ein von mir oft genutztes Beispiel ist der Spielehersteller Blizzard Entertainment (Activision Blizzard) und das vom diesen Studio veröffentlichte Computerspiel World of Warcraft. Spielern werden nach der Installation ganze fünf Lizenzvereinbarungen [6] zur Annahme vorgelegt. Nicht nur die Endbenutzerlizenzvereinbarung, die der EULA entspricht, sondern auch die folgenden Lizenzvereinbarungen:

 Nutzungsbestimmungen

 Servicekündigung

 Anti-Cheating-Vereinbarung

 Connect-Nutzungsbestimmungen

Besonders interessant ist die sogenannte Anti-Cheating-Vereinbarung. Darin steht, dass sowohl der Arbeitsspeicher des gerade geöffneten Blizzard-Spiels, als auch der Spiele-Prozess und die Windows Prozessliste gescannt und die Informationen an Blizzard weitergeleitet werden. Das soll verhindern, dass Spieler und Spielerinnen Cheat-Programme nutzen, also sich Vorteile im Spiel verschaffen. Gerade bei Online-Programmen, und die sind im Spielebereich sehr häufig vertreten, wächst die Zahl der Lizenzvereinbarungen rasant an.

Aus Sicht der Situation in Deutschland gesehen ist interessant, dass EULAs, die erst bei der Installation zu sehen sind, keine Gültigkeit haben. Sie sind für den Käufer also vollkommen wirkungslos. Dieser Umstand gilt auch dann, wenn der Anwender bei der Installation einen Haken setzt oder eine Schaltfläche drückt, auf der „Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu“ oder ähnliches steht. Der einfache Grund dafür ist: Lizenzbedingungen, die nicht vor dem Kauf vereinbart sind, gelten nach deutschem Recht nicht. Ein Umstand, der sowohl den meisten Anwendern als auch Unternehmen nicht bekannt ist oder von letzteren auch gerne verschwiegen wird. Der Kasten „Rechtliches zu Softwarelizenzen“ enthält dazu einige Infos am Rande, die für das Verständnis von Lizenzen und EULAs nützlich sind.

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