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6. Abs 6

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Um Klarheit hinsichtlich der Ausübung der Vorbehalte iSd Art 3 Abs 5 zu schaffen, legt die Notifizierungsregelung des Art 3 Abs 6 den Vertragsstaaten entsprechende Informationspflichten auf.[68] Soweit demnach kein Vorbehalt iSd Art 3 Abs 5 Buchst a und b angebracht wurde, ist die OECD als Verwahrerin der Abkommen unter Angabe der konkreten Fundstelle darüber in Kenntnis zu setzen, ob existierende DBA bereits eine Bestimmungen iSd Art 3 Abs 4 enthalten, welche nicht Gegenstand eines Vorbehalts gem Art 3 Abs 5 Buchst c– e sind. Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gem Art 3 Abs 5 Buchst g ausgesprochen, bezieht sich die Notifizierungspflicht auch nur auf die davon betroffenen DBA.

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Sobald sämtliche Vertragsstaaten die vorgenannten Notifikationspflichten erfüllt haben, führt dies in der Konsequenz dazu, dass Art 3 Abs 1 die bestehenden Bestimmungen der unter das MLI fallenden Steuerabkommen ersetzt. In allen anderen Fällen tritt lediglich insoweit ein Anwendungsvorrang zugunsten von Art 3 Abs 1 ein, als die Bestimmungen der unter das MLI fallenden Steuerabkommen damit unvereinbar sind.

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