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a) Keine Anwendung des Art 4 (Abs 3 Buchst a und f)

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Abs 3 regelt die möglichen Vorbehalte der Vertragsstaaten zu Art 4 Abs 1 (sog reservation clause). Nach Art 4 Abs 3 Buchst a kann eine Vertragspartei die Anwendung des Art 4 insgesamt für ihre erfassten Steuerabkommen ablehnen.[50] Dies ist möglich, da es sich bei Art 4 nicht um einen sog Mindeststandard iRd OECD-BEPS-Projekts handelt.[51]

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Vertragsstaaten, die Art 4 grds anwenden wollen, können nach Abs 3 Buchst f den Vorbehalt anmelden, Art 4 jedenfalls insgesamt nicht für Abkommen mit denjenigen Vertragsparteien anzuwenden, die den Vorbehalt nach Abs 3 Buchst e angemeldet haben. Der Vorbehalt nach Buchst e modifiziert die Ansässigkeitsregelung für doppelt ansässige nicht natürliche Personen dahingehend, dass bei fehlender Verständigung überhaupt keine Abkommensvergünstigungen möglich sind.[52]

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Die Vorbehalte sollen grds gem Art 28 Abs 6 bei Unterzeichnung des MLI angegeben bzw spätestens bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bestätigt werden. Mangels abweichender Bestimmung greift der Vorbehalt nach Art 4 Abs 3 Buchst a oder f gem Art 28 Abs 3 für solche Abkommen, bei denen mindestens eine Vertragspartei einen wirksamen Vorbehalt angemeldet hat. Der Vorbehalt eines Vertragsstaats nach Abs 3 Buchst a oder f kann durch Notifikation gegenüber dem Verwahrer jederzeit wieder zurückgenommen werden.[53]

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