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c) Anwendung einer alternativen Fassung des Art 4 Abs 1 (Abs 3 Buchst e)

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Wird die Anwendung des Art 4 nicht insgesamt abgelehnt, ist es außerdem nach Abs 3 Buchst e möglich, Abs 1 S 2 dahingehend zu modifizieren, dass eine nicht natürliche Person ohne eine Verständigung der Vertragsstaaten über ihre Ansässigkeit keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat. Die grds vorgesehene Möglichkeit des Abs 1 S 2, dass die Vertragsstaaten im Fall der Doppelansässigkeit Art und Umfang der nach dem DBA zu gewährenden Vergünstigungen vereinbaren können, entfällt dann. Die Vertragsstaaten können durch diese alternative Regelung sicherstellen, dass die jeweils zuständigen Behörden keine Möglichkeit haben, einer doppelt ansässigen nicht natürlichen Person Abkommensvorteile zu gewähren, wenn sie sich nicht auf einen Ansässigkeitsstaat einigen können.[57]

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Offenbar zum Schutz dieser Vertragsstaaten ist die alternative Fassung des Abs 1 bei Anmeldung des Vorbehalts nach Abs 3 Buchst e) selbst dann auf ein Abkommen anwendbar, wenn der andere Vertragsstaat keinen Vorbehalt nach Abs 3 Buchst e) angemeldet hat, sondern Abs 1 grds in seiner unveränderten Fassung anwenden möchte.[58] Um wiederum denjenigen Vertragsstaaten, die Abs 1 in ihrer unveränderten Fassung anwenden möchten, nicht die alternative Fassung nach Abs 3 Buchst e) aufzuzwingen, können diese den Vorbehalt nach Buchst f) anmelden, wonach Abs 1 insgesamt nicht für Abkommen mit Vertragsstaaten gelten soll, welche die alternative Fassung nach Buchst e) anwenden möchten.[59] Die allgemeine Regelung des Art 28 Abs 3 greift für den Vorbehalt nach Buchst e) in diesem Fall nicht.

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Der Vorbehalt soll grds gem Art 28 Abs 6 bei Unterzeichnung des MLI bzw spätestens bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde angebracht werden. Der Vorbehalt eines Vertragsstaats nach Abs 3 Buchst e) kann durch Notifikation gegenüber dem Verwahrer jederzeit wieder zurückgenommen werden.[60]

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