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IV. Umsetzung in Deutschland

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Bereits vor Unterzeichnung des MLI durch Deutschland war dem Vernehmen nach bekannt, dass das BMF die Regelungen zu hybriden Gestaltungen, also auch Art 4, nicht für dt DBA übernehmen will.[66] Entsprechend wurde bei der Unterzeichnung des MLI durch Deutschland am 7.6.2017 der Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a geltend gemacht.[67] Art 4 findet also keine Anwendung auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Deutschlands. Die Ansässigkeitsbestimmungen für nicht natürliche Personen in den von Deutschland abgeschlossenen DBA bleiben folglich unverändert. Dies ist vor dem Hintergrund der überschießenden Wirkung von Art 4 und der in vielen Fällen für doppelt ansässige nicht natürliche Personen zu befürchtenden Nachteile der Rechtsunsicherheit, des Mehraufwands für ein Verständigungsverfahren und eines möglichen Verlusts der Abkommensberechtigung zu begrüßen.[68]

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Eine Regelung die mit Abs 1 übereinstimmt, weist kein einziges von Deutschland abgeschlossenes DBA auf. Eine Regelung, die weitestgehend Abs 1, modifiziert durch Abs 3 Buchst e) entspricht, enthalten jeweils in Art 4 Abs 3 zB das DBA Japan 2015, das DBA Türkei 2011, das DBA USA 2008, das DBA Mexiko 2008, und das DBA Kanada 2001. Ein Verständigungsverfahren für nicht natürliche Personen, die ansonsten als doppelansässig gelten, sieht zB auch das Protokoll zum DBA 2010 mit Bulgarien vor.[69] Die Mehrzahl der dt DBA enthält allerdings eine Art 4 Abs 3 OECD-MA entsprechende Regelung, nach der über die Ansässigkeit doppelt ansässiger nicht natürlicher Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidet.[70] Die Vorschrift stimmt zudem fast wörtlich bzw ohne inhaltliche Abweichungen mit der deutschen Vertragsverhandlungsgrundlage für DBA v 17.4.2013 überein.[71]

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Nicht auszuschließen ist natürlich, dass Deutschland in Zukunft seinen Vorbehalt zur Anwendung des Art 4 wieder aufheben wird. Derzeit gibt es dafür allerdings keine Anzeichen. Von den 35 Staaten, mit denen nach der ersten Ratifikationsrunde am 7.6.2017 und den weiteren Ratifikationen bis zum 11.7.2017 aus dt Sicht vom MLI erfasste DBA bestehen, behalten sich 19 Staaten wie Deutschland vor Art 4 auf keine ihrer DBA anzuwenden:[72]

Erfasste DBA aus dt Sicht Anwendung Art 4 aus ausländischer Sicht?
Bulgarien nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
China ja, Notifikation nach Abs 4
Costa Rica wohl ja, nur irrtümlich wg Vorbehalt nach Abs 3 Buchst e) keine Notifikation nach Abs 4
Dänemark nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Finnland nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Estland nein, keine Unterzeichnung MLI durch Estland, Unterzeichnung aber angekündigt
Frankreich nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Großbritannien und Nordirland ja, Notifikation nach Abs 4
Irland ja, Notifikation nach Abs 4
Israel ja, Notifikation nach Abs 4
Italien nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Japan ja, Notifikation nach Abs 4
Korea nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Kroatien nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Lettland nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Liechtenstein nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Litauen nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Luxemburg nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Malta nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Mauritius nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Mexico nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst d) für DBA mit Deutschland
Neuseeland ja, Notifikation nach Abs 4
Niederlande ja, Notifikation nach Abs 4
Österreich nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Rumänien ja, Notifikation nach Abs 4
Russland ja, Notifikation nach Abs 4
Slowakei ja, Notifikation nach Abs 4
Slowenien ja, Notifikation nach Abs 4
Spanien nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Tschechische Republik nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Türkei nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Ungarn nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
USA nein, keine Unterzeichnung MLI durch USA
Vereinigte Arabische Emirate nein, keine Unterzeichnung MLI durch VAE
Zypern nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)

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