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Betrieb {Betrieb}

(1) Der Betreiber muss bereits in der Planungsphase, erst recht aber beim Bau von Spielplätzen sowie während deren gesamten Lebensdauer, die vom Hersteller gegebenen sicherheits­relevanten Informationen beachten. Dazu gehören vor allem die Installations- und Wartungsanleitungen.

(2) Der Betreiber muss für jeden Spielplatz ein Sicherheits­management einrichten. Dieses muss mindestens einmal jährlich systematisch unter Beachtung neuer Vorschriften und Normen, Erkenntnisse und Unfälle auf Aktualität geprüft werden.

(3) Sämtliche Unterlagen zu einem Spielplatz sind in einer Spielplatzakte zusammenzufassen und aufzubewahren.

Folgende Dokumente sollten sich in der Akte befinden:

Inhaltsverzeichnis
Dienstanweisung
Betriebsanweisungen
Planungsunterlagen einschließlich Pflanzplan, Baum- und Strauchkataster
Notfallpläne
Herstellerunterlagen für alle Spielplatzgeräte, Spielplatz­böden und Ausstattungen
Inspektions- und Wartungspläne
Prüfbericht über die Typprüfung der Spielplatzgeräte
Prüfprotokoll der IndI
Nachweise über die VRI und OI
Prüfprotokolle der JHI
Nachweise über die Wartung und Instandsetzungen
Ergebnisse der jährlichen Überprüfung des Sicherheits­managements
Dokumentation von Untersuchung von schweren Unfällen

Die Akte kann auch elektronisch geführt werden. Eine Aufbewahrungsfrist wurde nicht festgelegt.

(4) Spielplätze müssen gut sichtbar beschildert sein. Bei mehreren Eingängen können mehrere Schilder erforderlich sein (siehe hierzu auch Kapitel ► „Beschilderung“).

(5) Wege und Tore, die für Rettungsdienste vorgesehen sind, müssen ständig freigehalten und nutzbar sein.

(6) Für Notfälle, wie Brände oder Unfälle, sollten Pläne vorliegen. Bekannt gewordene Unfälle sollten erfasst werden (siehe hierzu auch Kapitel ► „Dokumentation“ und hier Musterformular Anhang 4).

(7) Wartungsreparaturen während der Betriebszeit eines Spielplatzes dürfen Benutzer und Wartungspersonal nicht gefährden.

Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

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