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Gesetze, Erlasse und Normen {Gesetze} {Normen} {Erlasse}

Zum Anspruch auf Spielplätze

Die UN-Kinderrechtskonvention [1] ist am 05.04.1992 in Deutschland als Bundesgesetz in Kraft getreten. Von den zehn Grundrechten ist mit Bezug auf Spielplätze besonders das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung von Bedeutung. Dazu heißt es in Art. 31:

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Obwohl hier Spielplätze nicht explizit erwähnt werden, sind sie doch für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung der Kinder unabdingbar. Auch wenn die UN-KRK keine unmittelbaren Folgen auf Quantität und Qualität von Spielplätzen hat, ist sie doch mehr als ein Plädoyer für das Spiel draußen.

Die konkrete Ausgestaltung zur Bereitstellung von Flächen für Spielangebote im Freien erfolgt durch die Spielplatzgesetze der Länder, die Normenreihe DIN 18034 und die einschlägigen Satzungen der Kommunen.

Zur Bauleitplanung

Die Planungshoheit für die Bauleitplanung liegt bei den Kommunen. Diese können bestimmen, welche Flächen wie genutzt werden sollen. Hinweise dazu sind in DIN 18034-1 enthalten. Da diese Norm bauaufsichtlich nicht eingeführt ist, sind die Inhalte nicht rechtsverbindlich.

Auf die Prüfung von Spielplätzen hat die Bauleitplanung keinen direkten Einfluss. Es wird aber empfohlen, sachkundige Personen für die jährliche Hauptinspektion zu beteiligen, um spätere Probleme zu vermeiden, z. B. wenn ein Spielplatz in der Nähe tiefer Gewässer vorgesehen ist.

Zum Inverkehrbringen von Spielplatzgeräten

Spielplatzgeräte müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. [2] Zur Beurteilung der Sicherheitseigenschaften von Produkten dürfen Normen herangezogen werden. Im Verzeichnis 2 zum ProdSG ist die Normenreihe DIN EN 1176 (außer Teil 7 – keine Produktnorm) aufgenommen.

Damit darf vermutet werden, dass nach der Normenreihe DIN EN 1176 gefertigte Spielplatzgeräte die Anforderungen an die Produktsicherheit in Deutschland erfüllen. Da es keine Pflicht gibt, dass Spielplatzgeräte zwingend DIN EN 1176 entsprechen müssen, muss in solchen Fällen vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur) der Nachweis gleicher Sicherheit geführt werden.

Der Inverkehrbringer muss den Nachweis führen, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen aus der Normenreihe DIN EN 1176 erfüllt werden (Typprüfung). Dazu muss er das Produkt einer Prüfung unterziehen oder diese Prüfung extern beauftragen. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen. [3]

Der Betreiber sollte diesen Prüfbericht immer anfordern und in der Spielplatzakte aufbewahren.

Bei bestandener Prüfung ist auf dem Typenschild Nummer und Datum der europäischen Norm DIN EN 1176-1 anzugeben (siehe hierzu auch Kapitel ► „Kennzeichnung“).

Zur Barrierefreiheit

Spielplätze müssen u. a. nach den Bauordnungen der Länder barrierefrei sein. Wie die barrierefreie Infrastruktur eines Spielplatzes realisiert werden kann, ist in DIN 18040-3 enthalten. Bei barrierefreien Spielplatzgeräten ist zu beachten, dass für DIN 33942 keine Vermutungswirkung besteht. Zu Einzelheiten siehe Kapitel ► „Barrierefreie Spielplätze“

Zum Betreiben

Nach § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) tragen die Betreiber für den gesamten Spielplatz die Verkehrssicherungspflicht:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Vereinfacht und auf Spielplätze bezogen: Wer Spielplätze betreibt, ohne die Sicherheit der Spielplatzgeräte, Spielplatzböden und Ausstattungen in angemessenen Fristen zu kontrollieren und bei Bedarf instand zu setzen, haftet, wenn sich aufgrund seines mangelnden Sicherheitsmanagements Unfälle ereignen. Im Umkehrschluss wird aber auch deutlich, dass ein Betreiber mit einem angemessenen Sicherheitsmanagement für Unfälle, die sich im Rahmen des sportlich-spielerischen Risikos ereignen, nicht haftbar gemacht werden kann. [4]

Maßstab für die Sicherheit der Spielplatzgeräte sind die sicherheitstechnischen Anforderungen der Normenreihe DIN EN 1176. Für Ausstattungen und sonstige Einrichtungen auf dem Spielplatz gelten diese Normen jedoch nicht. Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Dabei sollte sich der Betreiber daran orientieren, was vernünftigerweise vorhersehbar ist bzw. bereits bekannte Unfälle beachten. Bei der Erarbeitung dieser Schrift wurde z. B. beachtet, dass sich in Sachsen ein tödlicher Unfall durch Erdrosseln an einer Einfriedung ereignet hat. Für Einfriedungen wurde deshalb eine Veröffentlichung [5] der Unfallkasse Sachsen in Bezug genommen.

Weitere sicherheitstechnische Anforderungen, die in den Normen nicht eindeutig geregelt sind, können aus den EK-2-Beschlüssen AK 2-5 [6] resultieren. Diese wurden hier ebenfalls berücksichtigt.

Zur Beurteilung von Giftpflanzen und anderer für die Gesundheit der Benutzer bedenklichen Pflanzen wurden folgende Quellen berücksichtigt:

DIN 18034-1, obwohl diese nicht bauaufsichtlich eingeführt ist
die Liste giftiger Pflanzenarten [7]
das Urteil des Amtsgerichtes Grimma [8] zu Liguster im Aufenthaltsbereich von Kleinkindern (siehe hierzu auch Kapitel ► „Giftpflanzen“)

Zur Beurteilung von Altreifen auf Spielplätzen wurde auf die „Stellungnahme des BgVV zur Nutzung von Autoreifen und -schläuchen als Spielgeräte in Kindergärten“ [9] zurückgegriffen (siehe hierzu auch Kapitel ► „Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion“).

Welche Maßnahmen der Betreiber im Rahmen der Verkehrs­sicherungspflicht treffen muss, wird im Kapitel ► „Sicherheitsmanagement“ erläutert.

Zum Bestandsschutz

Wenn ein Eigentümer einen Spielplatz zum Zeitpunkt des Errichtens nach den damals geltenden Vorschriften errichtet hat, darf er diesen grundsätzlich auch bei Erscheinen neuer Vorschriften zeitlich unbefristet weiterbetreiben, solange sich das Objekt sicherheitstechnisch noch im Ursprungszustand befindet. [10] Solange dieser Ursprungszustand durch Instandsetzung wiederhergestellt wird, besteht weiterhin Bestandsschutz.

In § 3 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes heißt es dazu:

Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Wenn ein Spielplatzgerät zum Zeitpunkt der Installation nicht den geltenden Bestimmungen entsprach, gilt kein Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch dann nicht, wenn der Fehler über einen längeren Zeitraum nicht erkannt wurde. (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!)

Wenn ein Spielplatzgerät vor Erscheinen von DIN 7926 errichtet wurde und gegen wesentliche sicherheitstechnische Anforderungen dieser Norm verstößt, gilt kein Bestandsschutz. [11] Hingegen stehen nach DIN 7926 gefertigte Spielplatzgeräte auch nach Erscheinen von DIN EN 1176 unter Bestandsschutz.

Der Bestandsschutz erlischt, wenn an einem Spielplatzgerät wesentliche Änderungen durchgeführt werden.

Beispiel:

Bei einem nach DIN 7926 hergestellten Gerät dürfen die Sprossenabstände von Leitern nicht zwischen 12 cm und 20 cm liegen. Nach DIN EN 1176-1 müssen die Sprossenabstände kleiner als 8,9 cm oder größer als 23 cm sein. Ein Altgerät nach DIN 7926 steht unter Bestandsschutz, auch wenn defekte Sprossen ausgetauscht werden. Wird jedoch die komplette Leiter ersetzt, gilt das als wesentliche Änderung, und die neue Leiter muss die Anforderungen nach DIN EN 1176 erfüllen. Die Anwendung der neuen Norm verursacht auch keine unzumutbaren Mehrkosten.

Fußnoten:

[1]

Übereinkommen über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).

[2]

§ 3 Abs.2 ProdSG.

[3]

Vgl. Abschnitt 5 DIN EN 1176-1.

[4]

Urteil des OLG Stuttgart v. 29.10.1984, 5 ZU 59/84.

[5]

Fischer, Rundum sicher, Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen, in ipunkt 1/2011, Unfallkasse Sachsen.

[6]

www.zls-muenchen.de/erfahrungsaustausch/ek_ak/dokumente_ek2/EK2_AK2_5_Beschluesse_2020_03.pdf

[7]

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bekannt­machung einer Liste giftiger Pflanzenarten vom 17.04.2000, Bundesanzeiger Nr. 86, S. 8517 vom 06.05.2000.

[8]

Amtsgericht Grimma, Vergiftung durch Liguster in einer Kindergrippe, Urteil vom 28.10.1996, Az. 2 C 0108/96.

[9]

Vgl. www.mobil.bfr.bund.de/cm/343/autoreifen.pdf.

[10]

Aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteter Grundsatz.

[11]

Agde u. a., Spielgeräte – Sicherheit auf Europas Spielplätzen, Erläuterungen in Bildern zu DIN EN 1176, S. 4 f., 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2007.

Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

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