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Sicherheitsphilosophie {Sicherheitsphilosophie}

Eltern und Kinder erwarten, dass sie öffentliche Spielplätze nutzen können, ohne dabei bleibende Körperschäden davonzutragen.

Verantwortlich für die Sicherheit auf Spielplätzen ist der Betreiber – er trägt die Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Pflicht befreit er sich auch nicht, indem er Schilder mit dem Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ aufstellt.

Anders als z. B. in der Arbeitssicherheit, gehört es nicht zur Sicherheitsphilosophie von Spielplätzen, jegliche Unfälle zu vermeiden. In der Einleitung zu DIN EN 1176-1:2017-12 und in DIN EN 1176 Beiblatt 1:2020-12 wird klargestellt:

Spielangebote dürfen nicht nur, sie müssen sogar annehmbare Risiken enthalten, um Kinder beim motorischen Lernen zu unterstützen.
Dieses gesellschaftlich akzeptierte Restrisiko, auch als sportlich-spielerisches Risiko bezeichnet, ist vergleichbar mit dem im Freizeit- und Schulsport.
Unbedingt vermieden werden muss • der Verlust des Lebens, • der Verlust von Gliedmaßen • der Verlust von Sinnen sowie • der Verlust von Beweglichkeit. • In zweiter Linie sollen schwerwiegende Unfälle durch gelegentliches Unglück gemildert werden.

Blaue Flecken, Hautverletzungen, Zerrungen u. Ä. und im Ex­tremfall sogar Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen können auch bei vorschriftsmäßigem Zustand von Spielplatzgeräten und deren Aufprallfläche nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Armbruch ist somit kein „Beinbruch“.

Im Schulsport ereigneten sich 2019 insgesamt 408.871 meldepflichtige Sportunfälle. Das sind 35 % aller Schulunfälle (Unfälle in der Schule) bzw. 32 % aller Schülerunfälle (einschließlich der Wegeunfälle). Dem stehen 309.307 Pausenunfälle gegenüber, von denen sich ein nicht genau bezifferbarer Teil vermutlich auch auf Spielplätzen ereignete. Für Kita und Tagespflege wurden 20.004 Unfälle im Zusammenhang mit Spielplatzgeräten genannt. Das entspricht ca. 7 % der Kita-Unfälle. Die Unfallzahlen zeigen vor allem an Klettergerüsten tendenziell nach oben. [1]

Unfallstatistiken zu öffentlichen Spielplätzen liegen nicht vor.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Spielen auf Kita-/Hort-/Grundschul-Spielplätzen kein höheres Unfallrisiko beinhaltet als der Schulsport.

Mit seinem Urteil vom 25.04.1978, VI ZR 194/76, [2] hat der BGH die Zulässigkeit des sportlich-spielerischen Risikos auf Spielplätzen bestätigt. Eine diesbezügliche Klage wurde abgewiesen. (Ein 14-jähriger Junge hatte auf einem Spielplatz einen Bach auf einem Knüppeldamm ohne Geländer überquert, wurde dort geschubst und machte schließlich einen Kopfsprung ins Wasser. Dabei brach er sich mehrere Halswirbel und erlitt eine Querschnittslähmung.)

Fußnoten:

[1]

DGUV, Statistik Schülerunfallgeschehen 2019.

[2]

Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, S. 249, 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2008.

Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

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