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A. Kommunales Wahlrecht

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Bei den Kommunalwahlen werden die maßgeblichen Organe der Kommunen unmittelbar von den Bürgern der jeweiligen Kommune gewählt.

Bitte sehen Sie sich die wahlrechtlichen Grundlagen in der GO und im KWahlG NRW an. Das KWahlG NRW ist eines der bedeutendsten kommunalrechtlichen Nebengesetze.

Die maßgeblichen Organe auf Gemeindeebene sind Rat und Bürgermeister. Beide Organe vertreten nach § 40 Abs. 2 S. 1 GO die Bürgerschaft. Sie werden jeweils in eigenständigen Wahlen von den Bürgern der Kommune gewählt. Obwohl die Wahlen nach § 65 Abs. 1 S. 1 GO grundsätzlich an einem gemeinsamen Wahltermin stattfinden (sogenannte verbundene Wahlen), handelt es sich rechtlich um unterschiedliche Wahlen mit zu differenzierenden Wählbarkeitsvoraussetzungen, wahlorganisatorischen Vorgaben und Wahlverfahren. Einerseits findet die Wahl der Ratsmitglieder nach § 42 GO i.V.m. §§ 3 ff. KWahlG NRW statt und andererseits die Wahl des Bürgermeisters nach § 65 GO i.V.m. §§ 46b ff. KWahlG NRW.

Auf Ebene des Kreises werden nach der entsprechenden Systematik die Kreistagsmitglieder nach § 27 KrO und der Landrat nach § 44 KrO gewählt. Dies führt dazu, dass ein Bürger in einer kreisangehörigen Gemeinde bei den Kommunalwahlen vier Stimmen zu vergeben hat und damit Kreistag, Landrat, Rat und Bürgermeister wählen kann. Die unterschiedlichen Wahlen werden unter dem Sammelbegriff „Kommunalwahlen“ im Plural zusammen gefasst.

In kreisfreien Städten findet neben der Wahl der Ratsmitglieder und des Bürgermeisters, der dort die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ führt (§ 40 Abs. 2 S. 3 GO), in jedem Stadtbezirk die Wahl der Bezirksvertretungen nach § 36 Abs. 1 GO statt. Dem Bürger in einer kreisfreien Stadt stehen damit drei Stimmen bei den verbundenen Kommunalwahlen zur Verfügung.

Die Bürger der Mitgliedskommunen des Regionalverbandes Ruhr wählen zudem zusätzlich die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach den §§ 46f ff. KWahlG NRW.

Wahlberechtigt sind für alle Kommunalwahlen nur die Bürger der jeweiligen Kommune. Die Bürgereigenschaft ergibt sich wie beschrieben aus § 21 Abs. 2 GO i.V.m. § 7 KWahlG NRW. Für die Kreiswahlen sind dies die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet. In kreisfreien Städten muss für die Bezirksvertretungswahl der Bürger seine Wohnung im Stadtbezirk haben.

2. Teil Einwohner und BürgerA. Kommunales Wahlrecht › I. Kommunales Wahlsystem

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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