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2. Teil Einwohner und Bürger
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C. Nutzung öffentlicher Einrichtungen
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Zu den Gemeindebewohnern gehören die Einwohner und Bürger. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt und Bürger, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 GO). Jeder Bürger ist damit gleichzeitig auch Einwohner der Gemeinde, so dass auch Bürger zum Beispiel an einem Einwohnerantrag im Sinne von § 25 GO mitwirken können.
Das für die Bürgereigenschaft maßgebliche aktive Kommunalwahlrecht folgt aus § 7 KWahlG NRW. Danach ist Bürger, wer am Wahltag Deutscher oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 16 Tagen in der Gemeinde seine Wohnung hat.
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Die Unterscheidung der Einwohner- und Bürgerstellung ist von rechtlicher Bedeutung. Nur Bürger haben insbesondere das aktive Kommunalwahlrecht. Sie können auch ein Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid nach § 26 GO herbeiführen. Sowohl Einwohner wie Bürger können gemäß § 28 Abs. 1 GO zu vorübergehender ehrenamtlicher Tätigkeit verpflichtet werden, die sie nur aus wichtigem Grunde verweigern können.
Im Folgenden sollen die besonders wichtigen Rechte der Einwohner und/oder Bürger, also das kommunale Wahlrecht, die plebiszitären Abstimmungsformen und die Nutzung kommunaler Einrichtungen näher dargestellt werden.