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I. Ermächtigungsgrundlage

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Die Befugnis für den Erlass einer Satzung kann sich aus speziellen Rechtsnormen der Gemeindeordnung bzw. aus Spezialgesetzen oder aus der allgemeinen Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 GO ergeben. Dies hängt vom Inhalt der Satzung ab. Vorliegend geht es um die Nutzung eines städtischen Friedhofes. Gemäß § 4 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) regelt der Friedhofsträger durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung des Friedhofs und dessen Einrichtungen. Die Stadt S kann daher grundsätzlich die Nutzung des Friedhofes durch Satzung regeln.

Die Vorschriften der Satzung bewegen sich grundsätzlich innerhalb der durch § 4 BestG NRW eröffneten Satzungsbefugnis, da sie „Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung“ regeln. § 1 der Friedhofssatzung regelt die Zulassung zur Nutzung, § 2 die Art und Weise und § 3 die Sanktionierung von Verstößen gegen die Satzung.

Es fragt sich allerdings, ob § 4 BestG NRW dem verfassungsrechtlichen Kriterium der Wesentlichkeitstheorie gerecht wird, wonach grundrechtsrelevante Eingriffstatbestände einer besonders konkreten gesetzlichen Grundlage bedürfen. Bedenken könnten sich diesbezüglich bei § 3 und § 2 der Satzung ergeben:

Aufgrund des besonders belastenden (grundrechtsrelevanten) Eingriffscharakters des § 3 der Friedhofssatzung, der einen Bußgeldtatbestand formuliert, ist für diese Regelung nach der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie (Parlamentsvorbehalt bei grundrechtsrelevanten Eingriffstatbeständen) eine besondere konkretere gesetzliche (parlamentarische) Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Diese findet sich in § 7 Abs. 2 S. 1 GO. Danach lässt es der Landesgesetzgeber ausdrücklich zu, dass in den gemeindlichen Satzungen vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. § 3 der Friedhofssatzung bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, da das konkret beschriebene Verbot des Befahrens der Anlage mit einem Bußgeld bedroht wird.

§ 2 der Friedhofssatzung ermächtigt auch zu einer besonderen Belastung, da er den Ausschluss von der Einrichtung für Personen ermöglicht, die wesentlich die Friedhofsordnung stören. Allerdings ist hierbei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Der Ausschluss wird nicht isoliert von § 2 der Friedhofssatzung eröffnet, sondern ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 GO, wonach die Benutzung einer kommunalen Einrichtung von vornherein nur im Rahmen des geltenden Rechts zulässig ist. Die Ausschlussregelung ist mithin kein selbstständiger Grundrechtseingriff, sondern gestaltet die bereits gesetzlich an Grenzen geknüpfte Berechtigung zur Benutzung – im Rahmen des geltenden Rechts – nur aus. Es handelt sich daher lediglich um eine modifizierte Leistung, für die § 4 BestG NRW als Ermächtigungsgrundlage ausreicht.

Eine Satzung ist rechtmäßig, wenn sie formell und materiell rechtmäßig ist. Das heißt, dass alle Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht übereinstimmen müssen. Es müssen die Vorschriften über das ordnungsgemäße Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren, Form), also die formelle Rechtmäßigkeit, ebenso wie die inhaltliche materielle Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (materielle Rechtmäßigkeit) gegeben sein. Hierbei ist zunächst die formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen.

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