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2. Abstrakte Normenkontrolle (§ 47 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW)
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Unmittelbarer Rechtsschutz gegen Satzungen ist nur durch einen abstrakten Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW möglich. Auf Grundlage dieser Regelungen können Satzungen abstrakt – also ohne Bezug zu einem konkreten Anwendungsfall – durch das Oberverwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Antragsberechtigt ist nach § 47 Abs. 2 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Satzung oder deren Anwendung „in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“ – und außerdem jede Behörde.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung zu stellen. Gelangt das Oberverwaltungsgericht bei dieser Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Satzung ungültig ist, so erklärt es diese für nichtig; die Entscheidungsformel ist dann von der Kommune in gleicher Form wie eine Satzung bekannt zu machen (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Beispiel
H ist stolze Halterin eines American Staffordshire Terriers, der nach dem Landeshundegesetz NRW als „gefährlicher Hund“ gilt. Sie hält die in der Änderungssatzung zur städtischen Hundesteuersatzung deutlich angehobenen Steuersätze für gefährliche Hunde für rechtswidrig. Daher möchte sie unmittelbar im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die öffentliche bekanntgemachte Änderungssatzung vorgehen, ohne den Heranziehungsbescheid abzuwarten.
JURIQ-Klausurtipp
In den Klausuren ist häufig die Rechtmäßigkeit einer Satzung zu prüfen. Dies kann entweder auf inzidente Weise der Fall sein, wenn sich etwa ein Bürger gegen eine Einzelmaßnahme im Wege einer Klage zur Wehr setzt, die auf Grundlage der Satzung erlassen worden ist (wie z.B. gegen einen Gebührenbescheid auf Grundlage der Gebührensatzung). Denkbar ist auch die Prüfung einer Satzung im Rahmen der Begutachtung einer abstrakten Normenkontrolle. In einigen Klausuraufgaben kann die Rechtmäßigkeit einer Satzung auch aus Verwaltungssicht unmittelbar untersucht werden, insbesondere wenn Sie aus der Perspektive eines Mitarbeiters der Kommunalverwaltung aufgefordert werden, zu einem Satzungsentwurf Stellung zu nehmen. Denkbar sind nicht zuletzt auch Fallgestaltungen, in der Sie als Mitarbeiter der Kommunalaufsichtsbehörde den Erlass einer Satzung von einer zu beaufsichtigenden Kommune auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben.
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Aus diesen Erwägungen heraus ergibt sich das folgende Prüfschema:
Rechtmäßigkeit einer Satzung
I.Ermächtigungsgrundlage
1.Spezialregelung (z.B. §§ 9, 114, 114a Abs. 2 GO, § 10 Abs. 1 BauGB, § 2 Abs. 1 KAG NRW, § 89 BauO NRW)
2.Bei Bußgeldandrohung:
Ermächtigungsgrundlage: § 7 Abs. 2 S. 1 GORn. 94
3.Generalklausel (§ 7 Abs. 1 S. 1 GO) – nicht ausreichend für Grundrechtseingriffe
II.Formelle Rechtmäßigkeit
1.Zuständigkeit
a)Verbandskompetenz der Gemeinde
b)Organkompetenz des Rates
2.Verfahren = Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss
a)Vorbereitung (Einberufung, Einladung, Tagesordnung etc.)
b)Durchführung (Beschlussfähigkeit, Sitzungsleitung, Abstimmung, erforderliche einfache bzw. qualifizierte Mehrheiten, Mitwirkungsverbote, Störungen etc.)
3.Form
a)Schriftform
b)Genehmigung, nur wenn gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben
(§ 7 Abs. 1 S. 2 GO)
c)Einhaltung der Vorgaben des § 2 BekanntmVO NRW vor der Bekanntmachung (Prüfungs- u. Bestätigungsvermerk, Bekanntmachungsanordnung)
d)Ordnungsgemäßer Vollzug der Bekanntmachung nach § 7 i.V.m. § 4 BekanntmVO NRW (Verkündung im maßgeblichen Bekanntmachungsmedium)
III.Materielle Rechtmäßigkeit
1.Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
2.Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
a)Einfache Landes- und Bundesgesetze im materiellen und formellen Sinne
b)Verfassungsrecht, insbesondere
aa)Grundrechte
bb)Verfassungsprinzipien (vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip: Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit, Vertrauensschutz)
3.Ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens (gewisser Einschätzungs- und Prognosespielraum)
IV.Rechtsfolgen bei Rechtsverstößen (I–III)
Grundsatz: Nichtigkeit der Satzung
Ausnahme: Unbeachtlichkeit bestimmter Rechtsverstöße nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung (§ 7 Abs. 6 GO)Rn. 108
Spezialgesetzliche Unbeachtlichkeit bzw. Heilungsmöglichkeit (z.B. § 214 Abs. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 4 BauGB)Rn. 108
Teilnichtigkeit, wenn verbleibende Teile für sich allein existenzfähig und in sich sinnvoll
(§ 139 BGB analog)
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › G. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › VIII. Rechtmäßigkeit einer Satzung