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2. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
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Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben besteht eine gesetzliche Vorgabe, die die Kommunen verpflichtet, eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen. Über das „Wie“, also die Art und Weise der Durchführung dieser Aufgabe, macht der Gesetzgeber aber keine Vorgaben, so dass die Kommunen innerhalb der allgemeinen Rechtmäßigkeitsschranken darin frei sind.
Beispiele
Zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben gehören die Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB), die Trägerschaft bestimmter Schulen mit den damit verbundenen Pflichten (§§ 78, 79 SchulG NRW), die Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 47 Abs. 1 StrWG NRW), die Erschließung von Bauland (§ 123 BauGB) etc.
Auch hierbei besteht für die Kommunalaufsicht keine Zweckmäßigkeitsaufsicht, sondern nur die allgemeine Rechtsaufsicht. Zu dieser gehört auch, dass die Gemeinde entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrnimmt.
Beispiel
Errichtet eine Gemeinde trotz entsprechenden Bedürfnisses und des Erreichens einer Klassenmindestgröße entgegen § 78 Abs. 4 S. 2 SchulG NRW keine Grundschule, so kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Rechtsaufsicht entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › E. Aufgaben der Kommunen › II. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung