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III. Staatliche Auftragsangelegenheiten

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Einzelne staatliche Aufgaben sind durch Bundes- oder Landesgesetz den Kommunen zur auftragsweisen Ausführung übertragen. Anders als bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung besteht bei den Auftragsangelegenheiten ein unbeschränkt fachliches Weisungsrecht. Dieses umfasst auch Zweckmäßigkeits- und Ermessensgesichtspunkte und ist lediglich begrenzt in individuellen Einzelfragen der Organisation und des Personaleinsatzes. Letztere Entscheidungen müssen der Gemeinde kraft ihrer Personal- und Organisationshoheit grundsätzlich verbleiben. Man spricht von einer Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde, die Rechts- und umfassende Zweckmäßigkeitsaufsicht beinhaltet.

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Die Qualifizierung der Auftragsangelegenheit als staatliche Aufgabe hat zur Folge, dass Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde keine Außenwirkung entfalten können. Fachaufsichtliche Maßnahmen berühren nicht die von der unmittelbaren Staatsverwaltung abzugrenzende kommunale Aufgabenerledigung, sondern beziehen sich inhaltlich auf staatliche Angelegenheiten. Demgemäß kommt gegen fachaufsichtliche Maßnahmen auch keine Anfechtungsklage in Betracht, da diese nur dann statthaft sein kann, wenn Anfechtungsgegenstand ein Verwaltungsakt ist (§ 42 Abs. 1 VwGO).

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Aus Art. 78 Abs. 4 S. 2 LVerf NRW und § 3 Abs. 2 GO ist zu entnehmen, dass in Nordrhein-Westfalen Neuübertragungen von Auftragsangelegenheiten auf die Kommunen nicht mehr zulässig sind. Hierfür stehen vielmehr die weniger weisungsgebundenen und damit kommunalfreundlicheren Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zur Verfügung. Bestehende Auftragsangelegenheiten des Landes und Auftragsangelegenheiten des Bundes sind allerdings nach § 132 GO von den Kommunen weiter zu erledigen.

Beispiele

Zu den Auftragsangelegenheiten auf Landesebene zählen die Mitwirkung der Gemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahlen nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes bzw. auf Bundesebene die Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 39 BAföG) oder die Vorbereitung und Durchführung der Bundestags- und Europawahl nach dem Bundes- bzw. Europawahlgesetz.

1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der KommunenE. Aufgaben der Kommunen › IV. Organleihe

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