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IV. Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss

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Allein zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde für den Erlass der Satzung ist der Rat (§ 41 Abs. 1 S. 2 Buchstaben f, g und h GO). Eine Übertragung auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister nach § 41 Abs. 2 GO ist unzulässig. Der Satzung muss ein rechtmäßiger Ratsbeschluss zugrunde liegen.

Bestimmte Verfahrens- oder Formmängel beim Zustandekommen des Ratsbeschlusses können nach § 7 Abs. 6 S. 1 GO nach Ablauf eines Jahres aber nicht mehr geltend gemacht werden.

Beispiel

In der Ratssitzung vom 1.2. wird die Änderung der Friedhofssatzung entgegen § 48 Abs. 2 S. 1 GO versehentlich in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und am 15.2 ordnungsgemäß verkündet. Ein Bürger wendet sich am 1.3 des folgenden Jahres gegen einen auf Grundlage der Friedhofssatzung ergangenen Gebührenbescheid und rügt hierbei auch den Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Friedhofssatzung. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 48 Abs. 2 S. 1 GO kann gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO aber nicht mehr geltend gemacht werden, da bereits ein Jahr seit ihrer Verkündung vergangen ist.

1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der KommunenG. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › V. Bekanntmachung und Inkrafttreten der Satzung

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