Читать книгу Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Frank Bätge - Страница 79

III. Stellung in der Normenhierarchie

Оглавление

82

Die kommunale Satzung ist in der Normenhierarchie unterhalb der staatlichen Satzungen, Rechtsverordnungen, formellen Gesetze und natürlich der Verfassung anzusiedeln. Wenn eine Satzungsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt, ist sie rechtswidrig und damit nichtig.


[Bild vergrößern]

Deshalb regelt § 7 Abs. 1 S. 1 GO auch ausdrücklich:

Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

Beispiele

Verstößt eine kommunale Abgabensatzung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so ist diese rechtswidrig.

Rechtswidrig ist auch eine Satzung, bei deren Zustandekommen gegen die höherrangigen Vorschriften der Gemeindeordnung (z.B. fehlerhafter Satzungsbeschluss des Rates, weil dieser entgegen § 48 Abs. 2 S. 1 GO in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt ist) oder der Bekanntmachungsverordnung NRW als Rechtsverordnung des Landes verstoßen wird.

1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der KommunenG. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › IV. Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Подняться наверх