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III. Stellung in der Normenhierarchie
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Die kommunale Satzung ist in der Normenhierarchie unterhalb der staatlichen Satzungen, Rechtsverordnungen, formellen Gesetze und natürlich der Verfassung anzusiedeln. Wenn eine Satzungsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt, ist sie rechtswidrig und damit nichtig.
Deshalb regelt § 7 Abs. 1 S. 1 GO auch ausdrücklich:
Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
Beispiele
Verstößt eine kommunale Abgabensatzung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so ist diese rechtswidrig.
Rechtswidrig ist auch eine Satzung, bei deren Zustandekommen gegen die höherrangigen Vorschriften der Gemeindeordnung (z.B. fehlerhafter Satzungsbeschluss des Rates, weil dieser entgegen § 48 Abs. 2 S. 1 GO in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt ist) oder der Bekanntmachungsverordnung NRW als Rechtsverordnung des Landes verstoßen wird.
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › G. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › IV. Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss