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G. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung
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Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist es verfassungsrechtlich gewährleistet, ihre örtliche Angelegenheiten „zu regeln“ (Art. 28 Abs. 2 S. 1 a.E. GG). Die Satzungshoheit gehört zu den geschützten Hoheiten und ist Kernbestandteil einer eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung.[1]
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › G. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › I. Rechtsnatur von Satzungen