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VI. Durchsetzung von Satzungen

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Die Umsetzung der kommunalen Satzung (also einer abstrakt-generellen Rechtsnorm) gegenüber den Betroffenen erfolgt für den Einzelfall durch einen (individuell-konkreten) Verwaltungsakt, der auf der Satzung basiert.

Beispiel

Eine Hundesteuersatzung wird durch den Erlass von Hundesteuerbescheiden konkretisiert, ein Bebauungsplan durch Erteilung bzw. Ablehnung von Baugenehmigungen und eine Erschließungsbeitragssatzung durch Bescheide über Erschließungsbeiträge.

Die Satzungen enthalten aber nicht aus sich heraus die Möglichkeit, ihren Regelungen durch hoheitlichen Zwang Geltung zu verschaffen. Vielmehr stellt die Durchsetzung der Satzungsregelungen mit Verwaltungszwangsmitteln einen zusätzlichen Grundrechtseingriff gegenüber den Betroffenen dar, der einer eigenständigen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Soweit der Adressat des auf der Satzung beruhenden Verwaltungsaktes der Anordnung nicht freiwillig Folge leistet, findet die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) statt.

Beispiel

Schuldner S begleicht trotz Fälligkeit nicht die Abfallgebührenforderung aus dem bestandskräftigen Gebührenbescheid der Gemeinde G. Der Bescheid hat seine Grundlage in der gemeindlichen Abfallgebührensatzung. Nach Ablauf einer einwöchigen Schonfrist und einer fruchtlosen Mahnung wird die Gebührenforderung durch Vollziehungsbeamte der Gemeinde nach dem VwVG NRW beigetrieben.

1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der KommunenG. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › VII. Rechtsschutz gegen Satzungen

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