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1. Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben

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Bei den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben entscheidet die Gemeinde selbst, ob und wie sie die Aufgaben wahrnehmen will. Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die die Erledigung einer solchen Aufgabe vorschreibt.

Beispiele

Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zählen die Errichtung sportlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Einrichtungen (Sportplatz, Schwimmbad, Theater, Bibliothek, Stadthalle etc.), die Wirtschaftsförderung, Erholungseinrichtungen etc.

Auch hat die Kommunalaufsicht keine speziellen Weisungsrechte, wie die Gemeinde eine solche Aufgabe zweckmäßigerweise wahrzunehmen hat. Vielmehr besteht nur die allgemeine Aufsicht des Landes, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (§ 119 Abs. 1 GO).

Beispiel

Die Gemeinde ist frei darin zu entscheiden, ob sie ein Schwimmbad errichten will. Entscheidet sich der Rat der Gemeinde dafür, so kann die Aufsichtsbehörde zwar keine Weisungen zur Errichtung und zur zweckmäßigen Gestaltung des Schwimmbades erteilen, aber sie kann die Rechtmäßigkeit der Finanzierung nach dem kommunalen Haushaltsrecht und der Bauvergabe prüfen.

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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