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II. Arten von Satzungen
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Man unterscheidet pflichtige und freiwillige Satzungen.
Eine unbedingte Verpflichtung besteht für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass der Hauptsatzung (§ 7 Abs. 3 S. 1 GO) und zum Erlass der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 1 GO).
Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung kann die Hauptsatzung nur mit der qualifizierten Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates beschlossen werden können (§ 7 Abs. 3 S. 3 GO).
Beispiel
Der Rat der Stadt S hat inklusive des Bürgermeisters nach § 40 Abs. 2 S. 2 GO eine gesetzliche Mitgliederzahl von 51 Mitgliedern. Im Rat wird eine Änderung der Hauptsatzung mit 25 Ja-Stimmen, zwei Neinstimmen und 24 Enthaltungen beschlossen. Der Änderungsbeschluss ist mangels der erforderlichen absoluten Mehrheit von 26 Ja-Stimmen nicht wirksam zustande gekommen.
§ 7 Abs. 3 S. 2 GO schreibt als Mindestinhalt der Hauptsatzung vor, „was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist".
Beispiele
In kreisfreien Städten sind die näheren Einzelheiten der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Rat, Oberbürgermeister und Bezirksvertretungen nach § 37 Abs. 1 S. 2 GO in der Hauptsatzung zu regeln.
Wenn eine Gemeinde über Beigeordnete verfügt, so muss sie die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung festlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 GO).
Zum Erlass anderer Satzungen kann auch eine Verpflichtung bestehen, sofern eine bestimmte Bedingung eingetreten ist („bedingte Pflichtsatzung“):
Beispiel
Errichtet die Gemeinde eine Anstalt des öffentlichen Rechts, so hat sie eine Satzung zu erlassen über die Rechtsverhältnisse der Anstalt (§ 114a Abs. 2 GO). Hat die Gemeinde einen Eigenbetrieb, so muss sie eine Betriebssatzung erlassen (§ 114 Abs. 1 GO).
Die Bandbreite der freiwilligen Satzungen ist entsprechend der Bandbreite der kommunalen Angelegenheiten vielgestaltig. Eine Satzungsbefugnis besteht im sachlichen, räumlichen und personellen Bereich eigener Angelegenheiten. Im Bereich der staatlichen Auftragsangelegenheiten besteht demgemäß keine Satzungsbefugnis. Zu den durch Satzung regelbaren Angelegenheiten der Gemeinden gehören neben den freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben grundsätzlich auch die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.[2] Diese haben als „Zwischending“ zwischen den Selbstverwaltungsangelegenheiten und den staatlichen Auftragsangelegenheiten eine größere Nähe zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten (siehe Rn. 70).
Beispiele
Will eine Gemeinde, die Anzahl ihrer Vertreter für den Rat reduzieren, so kann sie dies nur durch Erlass einer Satzung (§ 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG NRW).
(Nur) In Form einer Satzung kann eine Gemeinde einen Bebauungsplan erlassen (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Örtliche Bauvorschriften kann eine Gemeinde durch Satzung festsetzen (§ 89 BauO NRW).
Mittels Satzung kann die Gemeinde die Nutzung öffentlicher Einrichtungen regeln.
Kommunale Abgaben werden (nur) durch Satzung festgesetzt (§ 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW).
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › G. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › III. Stellung in der Normenhierarchie