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I. Rechtsnatur von Satzungen

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Anders als beim Erlass von Verwaltungsakten oder beim faktischen Handeln (z.B. Straßenbau, -unterhaltung) gibt das Instrument der Satzung den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Befugnis, über den Einzelfall hinaus ihre Angelegenheiten in abstrakt-genereller Form verbindlich zu regeln.

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Wiederholen Sie an dieser Stelle nochmals den Unterschied zwischen Gesetzen im formellen (vom Parlament erlassene Rechtsnorm im dafür vorgesehenen verfassungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren) und im materiellen Sinne (Jede Rechtsnorm, also auch Rechtsverordnungen und Satzungen, die inhaltlich eine abstrakt-generelle Wirkung entfalten).

Satzungen gehören zum verbindlichen öffentlichen Recht und sind Gesetze im materiellen Sinne. So ist insbesondere die Kommunalverwaltung an die Satzungen gebunden und kann davon nicht abweichen, es sei denn die Satzung lässt dies im Einzelfall selbst zu.

Beispiel

Ein Ratsbeschluss, der gegen eine gemeindliche Satzung verstößt, muss vom Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 S. 1 GO beanstandet werden.

Satzungen dürfen nicht hinsichtlich solcher Regelungsgegenstände erlassen werden, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen die Gemeinden zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen. In solchen Fällen liege eine „andere Bestimmung“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 GO vor, die eine Satzungsregelung ausschließt.

Beispiel

Gemäß § 27 Abs. 1 OBG NRW dürfen die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Für derartige ordungsbehördliche Verordnungen gelten die Sonderregelungen der §§ 25 ff. OBG NRW. Satzungsrechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Ordnungsrechts (Gefahrenabwehr) sind mithin nur dann zulässig, wenn es ausnahmsweise spezialgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist (z.B. § 89 BauO NRW). Sie dürfen dann weder den bestehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen noch den übrigen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährten eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung, sind Satzungen grundsätzlich genehmigungsfrei. Ausnahmen bestehen nur kraft gesetzlicher Regelung (§ 7 Abs. 1 S. 2 GO).

Beispiel

Gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der für Kommunales und Finanzen zuständigen Ministerien.

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 GO ist die Gemeinde befugt, Bußgelder für vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote in der Satzung anzuordnen. Das nähere Verfahren der Verfolgung und des Rechtschutzes richtet sich dann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Beispiel

Nach § 14 Entwässerungssatzung der Stadt S handelt u.a. derjenige ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Abwasser entgegen den Satzungsbestimmungen ohne Anschlussrecht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € geahndet werden.

1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der KommunenG. Regelung kommunaler Angelegenheiten durch Satzung › II. Arten von Satzungen

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