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IV. Organleihe
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Den Fall der Organleihe nach § 59 Abs. 3 KrO haben Sie bereits kennengelernt. Der Landrat führt die allgemeine Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden als untere staatliche Verwaltungsbehörde aus (§ 120 Abs. 1 GO).
In bestimmten gesetzlich definierten Fällen kann der Staat ein kommunales Organ mit der Aufgabe einer staatlichen Aufgabe betrauen. Im Falle der Organleihe erfüllt also nicht die Kommune als solche eine Aufgabe, sondern lediglich ein bestimmtes kommunales Organ. Das derart „ausgeliehene“ kommunale Organ wird in diesen Fällen mit allen Konsequenzen in die staatliche Verwaltung einbezogen und funktioniert dann als staatliche Verwaltungsbehörde.[4]
Hinweis
Nach dem Motto „Wer A sagt muss auch B sagen“ führt das kommunale Organ Landrat in seiner Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf dem Briefbogen das Dienstsiegel des Landes Nordrhein-Westfalen und unterliegt der uneingeschränkten Dienst- und Fachaufsicht des Staates, wie sie auch für andere nachgeordnete staatliche Behörden gilt (§§ 11–13 LOG NRW). Weder der Kreis noch der Landrat als ausgeliehenes Organ haben in diesem Zusammenhang eine Klagemöglichkeit gegen staatliche Weisungen, da der Landrat insoweit als Teil des Staates zu betrachten ist.
Auch der Bürgermeister kann im Wege der Organleihe von der Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen verpflichtet werden, staatliche Aufgaben zu erledigen. So führt er in den Fällen des § 9 Abs. 4 OBG NRW Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe im Einzelfall als staatliche Verwaltungsbehörde durch, falls dies die (Sonder-)Aufsichtsbehörde in der Weisung bestimmt. Gleiches gilt im Falle des § 122 Abs. 1 S. 1 GO, wenn die (allgemeine) Aufsichtsbehörde den Bürgermeister anweist, rechtswidrige Rats- oder Ausschussbeschlüsse zu beanstanden.[5]