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V. Bekanntmachung und Inkrafttreten der Satzung
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Wie jedes andere Gesetz sind Satzungen nur wirksam, wenn sie (ordnungsgemäß) öffentlich bekannt gemacht werden (§ 7 Abs. 4 S. 1 GO). Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Satzung zur verbindlichen Norm (siehe Rn. 85.). Voraussetzung für die Entfaltung von Außenwirkung gegenüber dem Normadressaten ist nunmehr nur noch das Inkrafttreten der Satzung (siehe Rn. 86.).