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c) Ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens
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Sofern die formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist der Gemeinde ein Ermessen eröffnet, ob und mit welchem Inhalt sie eine Satzung erlässt. Aufgrund der Funktion der Satzung als wichtiges kommunales Gestaltungsmittel des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieses Ermessen nur eingeschränkt überprüfbar, sofern die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen.[17] Anders als bei der gerichtlichen Kontrolle ermessensgeleiteter Verwaltungsakte, wird die Entscheidung des Satzungsgebers insbesondere grundsätzlich nicht daraufhin überprüft, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können.[18]