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aa) Verbandskompetenz
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Die Gemeinde ist nur für ihre eigenen Angelegenheiten zuständig. Sofern spezielle gesetzliche Bestimmungen für die Gemeinden eine entsprechende Satzungsbefugnis vorsehen (z.B. für den Erlass von Bebauungsplänen etc.) und die Gemeinde diese Befugnis ausfüllt, ergibt sich die Verbandskompetenz bereits aus diesem Spezialgesetz (z.B. § 10 Abs. 1 BauGB). Sofern die Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 GO einschlägig ist, muss geprüft werden, ob es sich um eine eigene Angelegenheit der Gemeinde handelt. Dies ist insbesondere zu verneinen bei staatlichen Angelegenheiten bzw. bei Angelegenheiten, die in die Kompetenz anderer Kommunen fallen.
Beispiele
So ist es der kreisfreien Stadt K verwehrt, eine Satzung zu erlassen, in der die Anzahl der Polizeidienststellen in K festgesetzt werden soll, da dies in die Kompetenz des (staatlichen) Polizeipräsidenten fällt. Mangels gebietsbezogener Verbandskompetenz wäre auch eine Satzungsregelung rechtswidrig, mit der die Gemeinde A mittels Bauleitplanung Teile des Gebietes der Gemeinde B regeln würde.