Читать книгу Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Frank Bätge - Страница 105

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Оглавление

Die Stadt S kann eine Satzung nur dann formell rechtmäßig erlassen, wenn sie hierfür als Körperschaft überhaupt zuständig ist („Verbandskompetenz“) und – wenn ja – das zuständige Gemeindeorgan die Satzung beschließt („Organkompetenz“). Die Gemeinde ist nur für ihre eigenen Angelegenheiten zuständig. Für die Nutzungsausgestaltung kommunaler Einrichtungen hat die Stadt S die erforderliche Verbandskompetenz aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 8 GO.

Innerhalb der Gemeinde ist der Rat der Gemeinde das einzige zuständige Organ, welches eine Satzung beschließen kann. Diese ausschließliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs. 1 S. 2 GO. Aus Buchstabe f der Norm ergibt sich die allgemeine Kompetenz für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen.

Die Satzung muss auf einem rechtmäßigen Ratsbeschluss basieren. Damit diese Voraussetzung gegeben ist, muss der Ratsbeschluss formell rechtmäßig sein. Vorliegend fragt es sich, ob der Ratsbeschluss mit 20 Ja-Stimmen, 20 Enthaltungen und 5 Nein-Stimmen mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen ist. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 GO werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes vorschreibt. Anders als beim Erlass der Hauptsatzung (§ 7 Abs. 3 S. 3 GO) ist beim Erlass sonstiger Satzungen grundsätzlich keine qualifizierte Mehrheit erforderlich, d.h. es reicht die einfache Mehrheit. Da gemäß § 50 Abs. 5 GO Stimmenthaltungen nicht zur Berechnung der Mehrheit mitzählen, sprechen die 20 Enthaltungen nicht gegen die Mehrheit von 20 Ja- zu 5 Nein-Stimmen. Der Ratsbeschluss ist damit mit der erforderlichen einfachen Mehrheit zustande gekommen. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses.

In formeller Hinsicht ergeht die Satzung in schriftlicher Form und die Bekanntmachungsanordnung ist vom Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW). Von der Einhaltung dieses Verfahrens und von der noch zu erfolgenden ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 GO ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt auszugehen.

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Подняться наверх