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III. Materielle Rechtmäßigkeit

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Die Satzung ist nachfolgend in inhaltlich-materieller Hinsicht zu prüfen.

Da die kommunale Satzung in der Hierarchie der Rechtsnormen ganz unten steht und der Satzungsgeber an das höherrangige Recht und insbesondere an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, darf die Satzung mit keiner Satzungsregelung gegen höherrangiges Recht verstoßen. Auch hierbei ist deshalb eine differenzierte Prüfung der unterschiedlichen Satzungsbestimmungen erforderlich.

§ 1 der Friedhofssatzung schließt einen Anspruch auf Benutzung des Friedhofes aus und stellt die Zulassung lediglich in das Ermessen des Friedhofsamtes. Diese Vorschrift könnte gegen den höherrangigen § 8 Abs. 2 GO verstoßen. Danach sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gesetzlich gewährleistet ist damit grundsätzlich ein gebundener Anspruch des Einwohners, der nicht vom Ermessen der Zulassungsbehörde (Bürgermeister) abhängt. Lediglich im Falle fehlender Kapazitäten kann sich der gebundene Anspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessenausübung umwandeln. Für eine solche Fallkonstellation ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Da der städtische Friedhof auch eine kommunale Einrichtung darstellt im Sinne des § 8 Abs. 1 GO (vgl. ausdrücklich § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO), die zur Benutzung für Friedhofszwecke gewidmet ist, beschränkt § 1 der Friedhofssatzung in unzulässiger Weise den durch § 8 Abs. 2 GO gesetzlich gewährleisteten gebundenen Anspruch. Aufgrund des Verstoßes gegen das höherrangige Landesgesetz ist § 1 der Satzung damit nichtig.

§ 2 der Friedhofssatzung ermächtigt zu einem Ausschluss von der Benutzung des Friedhofes für begrenzte Zeit oder auf Dauer für Personen, die mehrfach schwerwiegend die Ordnung in der Anlage gestört haben. Diese dürfen die Anlage nicht mehr betreten. Diese Regelung müsste gleichfalls mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Zum höherrangigen Recht gehört insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der als Bestandteil des Rechtstaatsprinzips Verfassungsrang hat. Der legitime Zweck der Regelung besteht darin, die erforderliche Ordnung des Friedhofes sicherzustellen. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund der Funktion eines Friedhofes sachgerecht, der neben ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten (Gesundheitsschutz etc.) vor allem auch eine würdige Totenruhe sicherstellen will (§ 7 BestG NRW). Der Ausschluss und das Betretungsverbot bei erheblichen Störungen sind auch geeignet, den Zweck der Satzungsregelung zu fördern. Diese Mittel müssten nach dem Grundsatz des Interventionsminimums auch erforderlich sein. Auch dies ist vorliegend anzunehmen, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. § 2 erlaubt einen Ausschluss und ein Betretungsverbot nur bei „schwerwiegenden“ und „mehrfachen“ Störungen. Der Ausschluss und das Betretungsverbot bei mehrfachen und schwerwiegenden Störungen sind auch angemessen im Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zwecks. Nur so lässt sich bei hartnäckigen, d.h. mehrfachen schwerwiegenden Verstößen der ordnungsgemäße Gebrauch des Friedhofes sicherstellen. § 2 der Satzung ist dann rechtmäßig.

§ 3 der Friedhofssatzung beschreibt mit dem Befahren des Friedhofes einen bußgeldbewehrten Tatbestand. Auch dieser müsste mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Hierzu gehört, dass das Verbot hinreichend bestimmt beschrieben wird und die Höhe des angeordneten Bußgeldes in Relation zu Art und Schwere des Verstoßes verhältnismäßig ist. Hier ist das Verbot des Befahrens des Friedhofes mit einem Fahrzeug konkret beschrieben und für jeden Benutzer objektiv aus sich heraus verständlich. Das Verbot ist damit hinreichend bestimmt beschrieben. Auch der angeordnete Bußgeldrahmen erscheint mit 20 bis 300 € nicht überzogen und angesichts der Gefahren des Befahrens für den Friedhofszweck angemessen. Insbesondere auch bei leichteren Verstößen ist der Bußgeldrahmen, der bereits geringfügige Bußgelder ab 20 € zulässt, geeignet, zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen. Daher ist § 3 der Satzung rechtmäßig.

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